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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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31renden über die einzubringenden Semester, sofern sie vor der Meldung zur Prüfung mehr als dreiSemester in der Qualifikationsphase besucht haben.(3) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätestens zu Beginn des sechsten Halbjahres nach Eintrittin die Qualifikationsphase erfüllt oder sich nicht zur Prüfung meldet oder nach der Meldung zurücktritt,muss die Schule verlassen. Der weitere Unterrichtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von derSchulleiterin oder dem Schulleiter nur zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in dieser Zeitin der Schule den schulischen Teil der Fachhochschulreife (§ 48) oder eine im Zeugnis besondersbescheinigte Teilqualifikation erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulleiterinoder der Schulleiter.(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergebnissenauch bei günstigstem Verlauf des Prüfungshalbjahres und der Prüfung das Abitur nicht bestehenkann. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Eltern schriftlichmitgeteilt und begründet.(5) Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbesJahr im Ausland (§ 4) verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kannsich schon nach zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel Q2 und Q3) zur Prüfungmelden. In diesen Fällen können auf Antrag in den Fächern, die nach § 13 Abs. 8 sowie § 24 Abs. 5mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängigvon der Zahl der Wochenstunden als Ergebnisse von Grundkursen und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikationangerechnet werden.§ 24Prüfungsfächer(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird in der Abiturprüfung in fünf Fächerngeprüft. Die Fächer müssen die drei Aufgabenfelder nach § 7 abdecken und als Abiturprüfungsfächerzugelassen sein. In drei Fächern findet eine schriftliche (§§ 32 und 33), im vierten Fach eine mündlichePrüfung (§§ 34 bis 36) und im fünften Fach (§ 37) eine Präsentation, eine besondere Lernleistungoder eine mündliche Prüfung statt. Nach Maßgaben des § 34 Abs. 2 kann in jedem schriftlichen Fachzusätzlich mündlich geprüft werden.(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind:1. die beiden von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Leistungsfächer (erstes und zweitesPrüfungsfach),2. ein von der Schülerin oder dem Schüler gewähltes Fach (drittes Prüfungsfach).Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen mindestens zwei der drei Aufgabenfelder abdecken.Im Leistungsfach Sport werden die schriftlichen Prüfungen im Rahmen der besonderen Fachprüfungdurch einen sportpraktischen Prüfungsteil ergänzt.

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