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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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8zu besuchen und Leistungen aus der Einführungsphase entsprechend § 4 Abs. 2 bei der Gesamtqualifikationangerechnet werden können.(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oderdem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann das Staatliche Schulamt auf Antrag die Höchstdauerverlängern. Der Antrag ist über die Schulleitung zu stellen. Bei der Genehmigung eines Verlängerungsantragesist darauf zu achten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können.Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung(§ 40) die Höchstdauer des Besuches um ein Jahr überschritten wird.(4) Ein Schulbesuch im Ausland von mindestens halbjähriger Dauer nach § 4, den die Schülerin oderder Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe antritt, wird auf die Verweildauer nicht angerechnet,jedoch der Besuch einer Schule gemäß dem zweiten und dritten Teil dieser Verordnung.(5) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der vorgeschriebenen Zeitnicht abschließen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen und darf nicht in eine andere Schule,für die diese Verordnung gilt, aufgenommen werden.§ 4Schulbesuch im Ausland(1) Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechendenProgramms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung im Ausland sollen gefördertund den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließendohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Die Entscheidung über ein Überprüfungsverfahren nach § 2 Abs.6 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer während der Qualifikationsphasestatt, so können auf Antrag Leistungen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase bei der Gesamtqualifikation(§ 26) nach § 23 Abs. 5 angerechnet werden.(3) Über die Anerkennung von Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in der Qualifikationsphaseeiner anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht hat,entscheidet auf Antrag das Staatliche Schulamt. Dieses gilt auch für Unterrichtsleistungen, die aneiner sonstigen ausländischen Schule erbracht worden sind, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesenist.

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