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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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23ZWEITER TEILBildungsgang berufliches Gymnasium§ 18Allgemeine Bestimmungen(1) Für das berufliche Gymnasium gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nachfolgendenBestimmungen.(2) Das berufliche Gymnasium vermittelt in der gewählten Fachrichtung (Technik mit den SchwerpunktenMaschinenbau, Elektrotechnik, Mechatronik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und Datenverarbeitungstechnikoder schwerpunktübergreifend; Wirtschaft; Ernährung und Hauswirtschaft; Agrarwirtschaft,Gesundheit, Gestaltungs- und Medientechnik) Teile einer Berufsausbildung.(3) Für die Aufnahme in die Einführungsphase gilt abweichend von § 2 Abs. 7 bei Nachweis einerabgeschlossenen Berufsausbildung die Vollendung des 21. Lebensjahres als Altersgrenze. Über Ausnahmenentscheidet das Staatliche Schulamt.(4) Die Zusammenarbeit mit den Tutoren nach § 5 Abs. 2 übernimmt die zuständige Abteilungsleiterinoder der zuständige Abteilungsleiter. Die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 trifft dieSchulformkonferenz.§ 19Organisation(1) Die Unterrichtsfächer im beruflichen Gymnasium in den verschiedenen Aufgabenfeldern (§ 7) sindgemäß der Anlagen 6 und 7 festgelegt. In der Einführungsphase erhalten die Schülerinnen und Schülerin den Fächern Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 WochenstundenUnterricht. An die Stelle des Technischen Zeichnens tritt in den Schwerpunkten Physik-,Chemie- und Biologietechnik das Fach Biologie, im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik das FachBetriebswirtschaftslehre, mit mindestens gleicher Wochenstundenzahl. Wer eine einschlägige abgeschlosseneBerufsausbildung oder berufliche Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtungzum fachrichtungsbezogenen Unterricht teilweise befreit werden. Die hierfür angesetzte Zeitkann zur weiteren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache oder Mathematik verwendetwerden. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.(2) Im beruflichen Gymnasium ist in der Einführungsphase die fortgeführte Fremdsprache nach § 14 inder Regel Englisch. Eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sieoder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehendunterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehend in der zweitenFremdsprache mindestens vier Schuljahre bzw. mit entsprechender Stundenzahl unterrichtet wur-

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