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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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51leiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe in der gymnasialenOberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von der Studienleiterin oder dem Studienleiterund im beruflichen Gymnasium von der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigenAbteilungsleiter wahrgenommen. Die Reinschrift, die in der Regel vor dem 1. Juli ausgehändigtwird, erhält das Dienstsiegel. Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfungen.Der Entwurf des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.(5) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gymnasium abgeschlossenen fachrichtungsbezogenenKurse und Übungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Wunsch eineBescheinigung.(6) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis(Anlage 3), auf dem der bis zum Abgangstag erreichte Leistungsstand eingetragen wird. Das gleichegilt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfungdie Schule verlassen muss. Die Bestimmungen von § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.§ 40Wiederholungsprüfung(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.(2) In Ausnahmefällen kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten,wenn besondere Gründe nachgewiesen werden, die eine außergewöhnliche Behinderung bei derWiederholungsprüfung zur Folge hatten und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreicherscheinen lassen.(3) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, muss ein Schuljahr mit sämtlichen Belegverpflichtungenund die gesamte schriftliche und mündliche Prüfung wiederholen. Im Wiederholungsjahr besuchtdie Schülerin oder der Schüler Kurse, die in der Regel für das zweite Schuljahr der Qualifikationsphasevorgesehen sind. Unter ihnen muss sich in jedem Halbjahr je ein Kurs in den Prüfungsfächern befinden.Für die erneute Zulassung und die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungendieser Verordnung.(4) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.§ 41AkteneinsichtnahmeFür die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

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