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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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7stufe nachweisen, dass ihre Kenntnisse den Anforderungen eines erfolgreichen Unterrichts in dergymnasialen Mittelstufe entsprechen.(5) Wer aus einer genehmigten, aber staatlich nicht anerkannten Ersatzschule oder aus einer ausländischenSchule in die gymnasiale Oberstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schuleübergehen will oder wer den Schulbesuch länger als ein Jahr unterbrochen hat, muss sich in der Regeleinem Überprüfungsverfahren unterziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oderder Schulleiter. Der Besuch der Berufsschule und die Erfüllung des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes,eines sozialen oder ökologischen Jahres sowie eines einjährigen berufsbezogenen Praktikumsgelten nicht als Unterbrechung.(6) Im Überprüfungsverfahren nach Abs. 5 soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schülerin der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das Überprüfungsverfahren wird inDeutsch, der ersten Fremdsprache und Mathematik schriftlich jeweils im Umfang einer Klassenarbeitdurchgeführt. In Geschichte oder Politik und Wirtschaft sowie einer Naturwissenschaft ist jeweils einemündliche Prüfung abzulegen. Die Anforderungen müssen bei Eintritt zum Schuljahresbeginn jeweilsdenen der vorangegangenen Jahrgangsstufe entsprechen, für die der Übergang vorgesehen ist. BeimÜbergang im laufenden Schuljahr sind die Anforderungen des vorangegangenen Unterrichts derSchule, in die übergegangen werden soll, zugrunde zu legen. Über die Aufnahme entscheidet dieSchulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens undnach Maßgabe von Satz 1. Jede Schülerin und jeder Schüler darf in einem Schuljahr nur an einemÜberprüfungsverfahren für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe teilnehmen.(7) Wer das 19. Lebensjahr vollendet hat, kann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufenur im begründeten Fall und nach Beratung über andere Wege zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife(berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerprüfung) mit Genehmigungdes Staatlichen Schulamtes aufgenommen werden.§ 3Verweildauer(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, mindestens zwei und höchstensvier Jahre.(2) In zwei Jahren kann eine Schülerin oder ein Schüler die Oberstufe durchlaufen, wenn1. sie oder er die Einführungsphase gemäß § 75 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes überspringtoder2. ihre oder seine Leistungen am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase erheblich überden Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler der Jahrgangsstufe liegen, ihr oder ihm auf Antraggestattet wurde, Kurse, die für das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase vorgesehen sind,

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