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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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39stufe oder das berufliche Gymnasium erstreckt. In der Regel soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder einSchulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur oder zum Vorsitzenden bestelltwerden. Prüfungsausschussvorsitzende können auch Schulleiterinnen und Schulleiter von Nachbarschulensein. Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzendendes Prüfungsausschusses übernimmt die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgabender oder des Vorsitzenden.(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführungder Prüfung sowie der Ergebnisfeststellung und hierbei dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehaltenwerden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangenund nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbeoder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmerverstoßen wird.(6) Für jede mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 3 wird ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einanderes Mitglied desselben, das fachkundig ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusseskann auch eine fachkundige Lehrkraft nach Abs. 1 einer Nachbarschule oder eine weitereLehrkraft pro Aufgabenfeld sein, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschussesbeauftragt ist und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Abs. 4 besitzt,2. die Prüferin oder der Prüfer,3. eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nichtzulässig.(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnenFachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusseszu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschussnach Abs. 8 ausscheidet oder ob sie oder er viertes Mitglied wird. Die Prüferin oder derPrüfer bleibt Mitglied des Fachausschusses.(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beschlüsse des Prüfungsausschussesoder der Fachausschüsse sowie die Beurteilung von Prüfungsleistungen beanstanden, wenn gegendie Grundsätze nach Abs. 5 verstoßen wurde und die Entscheidung des Staatlichen Schulamts beantragen.Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.(9) Die oder der Vorsitzende genehmigt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter undim Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der Schule vorgelegten Prüfungsplan für die Prüfungenim vierten und fünften Prüfungsfach. Sie oder er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder desSchulleiters die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterinoder dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

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