10.07.2015 Aufrufe

OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

33lichen Prüfungen umfasst dieses den Zeitraum der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase, fürdie mündlichen Prüfungen bis zum Ende der Qualifikationsphase und für die Präsentation (§ 37) biszur Aushändigung der Aufgabenstellung. Die Rahmensetzungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungender Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen, soferndem nicht landesrechtliche Regelungen entgegenstehen. Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungenwerden landesweit einheitlich durch das Kultusministerium gestellt. Das Kultusministerium kann anordnen,dass die Schulen für alle oder für bestimmte Abiturprüfungsfächer Aufgabenvorschläge einreichen.(2) In der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium beträgt die Bearbeitungszeit in einerschriftlichen Prüfung im Leistungsfach vier, im Grundkursfach drei Zeitstunden. Im Abendgymnasiumund Hessenkolleg beträgt die Bearbeitungszeit in allen schriftlichen Prüfungen vier Zeitstunden. DasKultusministerium kann die Arbeitszeit verlängern, wenn dieses zum Beispiel zur Durchführung vonSchülerexperimenten, zur Anfertigung von technischen Zeichnungen oder für gestalterische Aufgabenerforderlich ist.(3) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmerssowie das Kolloquium der besonderen Lernleistung (§ 37) dauern in der Regel 20 Minuten, die Präsentationsprüfungen(§ 37) in der Regel 30 Minuten. § 14 Abs. 8 bleibt unberührt.(4) Die Prüfungsanforderungen nach Abs. 1 werden drei Anforderungsbereichen zugeordnet.Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenztenGebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübterArbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.Der Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen,Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunktenund Fragestellungen und das selbstständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbareneue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen,um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln.Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit demZiel, zu selbstständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungenzu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden und Lösungsverfahren die zur Bewältigungder Aufgabe geeigneten selbstständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.Die drei Anforderungsbereiche I bis III lassen sich nicht scharf voneinander trennen, sondern sind inihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungenzwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedemFall abhängig von den in den Lehrplänen und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards für dieeinzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexitätder geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!