10.07.2015 Aufrufe

OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

49geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifendenProjekts oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werdenkönnen. Im Fach Sport ist abweichend von § 17 Abs. 2 die Belegung dreistündiger Kurse nicht erforderlichund der sportpraktische Teil der Prüfung entfällt. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zudokumentieren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentlicheBestandteile noch nicht anderweitig angerechnet wurden.(5) Bei der besonderen Lernleistung schlägt in der Regel die Schülerin oder der Schüler der betreuendenLehrkraft nach § 22 Abs. 3 das Thema vor. Bei der Prüfung ist nachzuweisen, dass sie oder erfachliches Wissen angemessen schriftlich und mündlich darstellen kann, die Aufgabenstellungselbstständig konzipiert, bearbeitet und reflektiert hat und fähig ist, den Arbeitsprozess exakt undkritisch zu dokumentieren.Die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung geht u. a. von folgenden Punkten aus: Konzentrationauf die Themenstellung, sinnvolle Gliederung, Nachvollziehbarkeit der Darstellung, sprachliche Korrektheit,normgerechte Literatur- und Quellenangaben, Qualität von Zeichnungen/Abbildungen oderExperimenten, äußere Form und Layout, angemessener Ausdruck, korrekte Anwendung von Fachbegriffen,Benennung der Gültigkeitsbedingungen des Ergebnisses, fachspezifische Methodenanwendungund -bewertung, Selbstständigkeit/Originalität, Qualität und Umfang der Recherchen,Nachweis der Arbeitskontakte und Kooperationspartner. Einen festen Verrechnungsschlüssel zwischenschriftlicher Ausarbeitung und Kolloquium, das in der Regel 20 Minuten dauert, gibt es nicht.(6) Die betreuende Lehrkraft und eine weitere Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiterbestimmt wird, bewerten die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung. In einem Kolloquiumstellt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Ergebnisse dar, erläutert sie undantwortet auf Fragen. Das Kolloquium wird vom Fachausschuss durchgeführt, der aus den beidenLehrkräften nach Satz 1 sowie der oder dem Vorsitzenden nach § 28 besteht. Der Fachausschuss legtdie Gesamtbewertung der besonderen Lernleistung fest. Kann er sich nicht auf eine Bewertung einigen,entscheidet die oder der Vorsitzende. Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüfungsteilnehmerinnenund Prüfungsteilnehmer beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Leistung erforderlich.§ 38Ergebnis der Abiturprüfung(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer insgesamterreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation, die Durchschnittsnote (Anlage 10b), das Bestehender Abiturprüfung und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder das Nichtbestehen derAbiturprüfung fest.(2) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll Gelegenheit gegeben werden, aneinem zu vereinbarenden Termin mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mit-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!