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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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652. der Nachweis über den ersten Wohnsitz bzw. den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vordem Meldetermin in Hessen, eine Studienbescheinigung bzw. Aufnahmezusage einer hessischenUniversität bzw. Hochschule oder die in Hessen erworbene Hochschulzugangsberechtigung,3. ein Bericht über Umfang und Art der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auchhervorgehen kann, mit welchem Autor sich die Antragstellerin oder der Antragsteller besondersbeschäftigt hat,4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in demgewünschten Fach abzulegen,5. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses derzuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.(8) Für jede Prüfung wird vom zuständigen Staatlichen Schulamt ein Prüfungsausschuss berufen. Ihmgehören an:1. eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender;sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auf die gymnasialeOberstufe erstreckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterinoder Schulleiter sein,2. eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als für dieschriftliche und mündliche Prüfung zuständige Prüferin oder zuständiger Prüfer,3. eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Lehrer mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung alsZweitkorrektorin oder Zweitkorrektor und Schriftführerin oder Schriftführer in der mündlichenPrüfung.(9) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Prüfungsaufgabender schriftlichen Ergänzungsprüfung werden landesweit einheitlich gestellt. Sie bestehenaus einer Übersetzungsarbeit und einer textbezogenen Zusatzaufgabe. Auf textbezogene Zusatzaufgabenzu dem lateinischen oder altgriechischen Text kann verzichtet werden, wenn solche AufgabenBestandteil der mündlichen Prüfung sind. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, istdie Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten.Der Umfang des Übersetzungstextes beträgt für den unbekannten lateinischen Text etwa 180 Wörterund für den unbekannten altgriechischen Text etwa 195 Wörter. Die Bearbeitungszeit in der schriftlichenPrüfung beträgt drei Zeitstunden.Bei den Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmernach Abs. 7 Nr. 3 angemessen berücksichtigt werden. Grundlage der mündlichenPrüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern bzw. ein altgriechischer Text im Umfangvon etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den Anforderungen von Abs. 1 und 4 entspricht.An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieftenTextverständnisses und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatikdient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeitin der Regel 30 Minuten.

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