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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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47(6) Über die Gesamtheit der zu einem Prüfungstermin durchgeführten mündlichen Prüfungen wird eineNiederschrift angefertigt. Sie muss enthalten:1. Namen und Ort der Schule,2. Namen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,3. Beginn und Ende der Prüfungen an den verschiedenen Prüfungstagen,4. Vermerk über Krankmeldungen und die daraufhin erfolgten Entscheidungen, sowie darüber, wernach § 34 Abs. 2 Satz 7 eine zusätzliche mündliche Prüfung nicht abgelegt hat,5. Angaben über besondere Vorkommnisse.Der Niederschrift wird der Prüfungsplan (§ 34 Abs. 6) beigefügt. Abweichungen, die sich im Verlaufder Prüfung von diesem Prüfungsplan ergeben haben, werden vermerkt. Die Niederschrift wird vonder oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiternach Abschluss der mündlichen Prüfung unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiterden Vorsitz des Prüfungsausschusses, wird diese Aufgabe im beruflichen Gymnasium von einerVertreterin oder einem Vertreter und in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgymnasium und demHessenkolleg von der Studienleiterin oder dem Studienleiter wahrgenommen.§ 36Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen(1) Der die Prüfung durchführende Fachausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachtenLeistungen.(2) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses sorgt gemäß § 28 Abs. 5 für eine ordnungsgemäßeDurchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung.(3) Die Bewertung der Prüfungsleistungen wird auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers vomFachausschuss festgelegt. Bei der Bewertung einer Präsentation sind neben dem Inhalt auch dieQualität des Vortrags und der angemessene Umgang mit den gewählten Medien heranzuziehen.Kann sich der Fachausschuss nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet der oder die Vorsitzendedes Fachausschusses.(4) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis fürdieses Fach gemäß Anlage 10a nach der FormelP = (2s + m) x

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