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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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34Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben müssendie Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden.(5) In der mündlichen Abiturprüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie inder schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweisder Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter undangemessener Weise zu äußern, ein themengebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragenund Anregungen der Prüfenden einzugehen, gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträgezu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen <strong>Stand</strong>punkt deutlich darzustellen und zubegründen.Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Aufgabeauf der Grundlage von Materialien. In der Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine besonderenRegelungen getroffen sind, die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen.Die kürzere Arbeitszeit muss jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabenstellungdarf sich nicht auf die Sachgebiete und Lernziele nur eines Schulhalbjahres beschränken. DieAufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichenund den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, Kenntnisseund Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbstständigkeit beider Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnenund Prüfungsteilnehmer, unabhängig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der mündlichenPrüfung grundsätzlich jede Note erreichen können.(6) In Prüfungen mit einem fachpraktischen Anteil nach § 24 Abs. 2 und 4 werden dieser und derschriftliche bzw. mündliche Teil gleich gewichtet, wobei lediglich bei der Ermittlung des Gesamtergebnissesgerundet wird. Die Bewertung eines der beiden Prüfungsteile mit null Punkten schließteine Gesamtbewertung mit mehr als drei Punkten und die Bewertung eines Prüfungsteils mit ein,zwei oder drei Punkten eine Gesamtbewertung mit mehr als fünf Punkten in jeweils einfacher Wertungaus.§ 26Berechnung der Gesamtqualifikation(1) Die Gesamtqualifikation wird gebildet aus dem Gesamtergebnis der im Leistungskurs-, GrundkursundAbiturbereich erreichten Punkte. Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block l) maximal 600Punkte, davon maximal 240 Punkte im Leistungskursbereich und maximal 360 Punkte im Grundkursbereichsowie in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen.(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nach Block I werden gewertet:1. die 24 anzurechnenden Grundkurse einfach, wobei in 18 der 24 Grundkurse jeweils mindestensfünf Punkte erreicht sein müssen,

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