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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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37(8) Im Abiturbereich gemäß Abs. 1 (Block II) werden die Ergebnisse wie folgt angerechnet:1. In jedem der fünf Prüfungsfächer werden die Ergebnisse vierfach gewertet, d.h. es können jeweilsmaximal 60 Punkte erreicht werden.2. In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfungjeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.3. In schriftlichen Prüfungsfächern, die mit null Punkten abgeschlossen sind, wird eine zusätzlichemündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 durchgeführt.4. Wird im vierten oder fünften Prüfungsfach eine Prüfung mit null Punkten abgeschlossen, so entscheidetder Prüfungsausschuss nach § 28 Abs. 1 auf der Grundlage der insgesamt erzielten Ergebnisse,ob eine mündliche Nachprüfung innerhalb von drei Unterrichtswochen angeboten wird.§ 30 Abs. 7 bleibt unberührt.5. Die Prüfung darf in keinem Prüfungsfach mit null Punkten abgeschlossen sein.(9) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 300 Punktebeträgt, dabei müssen in der Qualifikationsphase (Block I) mindestens 80 Punkte im Leistungskursbereich(Abs. 2 Nr.2) und mindestens 120 Punkte im Grundkursbereich (Abs. 2 Nr.1) sowie mindestens100 Punkte im Abiturbereich (Block II) erreicht sein.§ 27Meldung zur Prüfung und Wahlder Prüferinnen und Prüfer(1) Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzulegen:1. eine Liste mit den Prüfungsfächern und den nach § 26 verbindlichen Kursen aus jedem dieserFächer; außer den Kursthemen sind die Namen der Lehrkräfte und, soweit die Kurse bereits abgeschlossensind, die Ergebnisse anzugeben,2. die vollständigen Unterlagen über die abgeschlossenen und über die im Prüfungshalbjahr belegtenKurse sowie über die in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase verbrachte Zeit,3. Unterlagen für den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache,4. eine Erklärung, ob ein Vermerk über das Religionsbekenntnis in das Abiturzeugnis aufgenommenwerden soll,5. eine zusätzliche Erklärung, wenn eine besondere Lernleistung oder eine Präsentation nach § 37berücksichtigt werden soll.(2) Von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkräfte prüfen die der Meldung beigefügtenUnterlagen anhand der in den §§ 22 bis 26 genannten Bedingungen und geben sie unverzüglichmit einem Prüfungsvermerk an die Schulleiterin oder den Schulleiter weiter.(3) Bei der Meldung wählt die Schülerin und der Schüler auch die Prüferinnen und Prüfer in jedem derPrüfungsfächer unter den Lehrkräften, die sie oder ihn in mindestens einem vor dem Prüfungshalbjahrabgeschlossenen und nach Abs. 1 Nr. 1 angegebenen Kurs eines Faches unterrichtet haben.

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