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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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572. Gegenstände der mündlichen Prüfung des zweiten Prüfungsteils sind:a) das wissenschaftliche Fach nach Nr. 1. a),b) das nach Nr. 1. c) nicht gewählte Fach der schriftlichen Prüfung,c) eine Naturwissenschaft oder aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: Geschichte,Politik und Wirtschaft, Erdkunde oder Wirtschaftswissenschaften. Die oder der Vorsitzende desPrüfungsausschusses bestimmt, ob eine Naturwissenschaft oder eines der genannten Fächer ausdem gesellschaftlichen Aufgabenfeld gewählt werden kann. Dabei gibt sie oder er im Sinne einerallgemeinen Grundbildung diejenige Fächergruppe an, die am wenigsten im Zusammenhang mitder Berufstätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers steht.3. Benennt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach eines der FächerMathematik, Fremdsprache oder Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen Fächer Gegenstandder schriftlichen Prüfung. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist in diesem Fall abweichend vonNr. 2 b) ein weiteres von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Nr. 2 c) zu wählendesFach. Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller als wissenschaftliches Fach ein Fach nachNr. 2 c), so kann dieses Fach nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung nach Nr. 2 a) sein. Indiesem Fall benennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fächer eines anderenAufgabenfeldes nach Abs. 2, von denen ein Fach gewählt werden kann.Die Prüfungsanforderungen des wissenschaftlichen Faches müssen in der schriftlichen und mündlichenPrüfung denen der Leistungsfächer nach Abs. 3 entsprechen.4. Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die durch eigene Veröffentlichungen eine besondereQualifikation in einem wissenschaftlichen Fach nachweisen können, kann die Prüfung nachNr.1 a) auf Antrag entfallen.§ 46Prüfungsergebnis, Zeugnis(1) In den Prüfungsfächern nach § 45 werden die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichenPrüfungen jeweils mit den in Anlage 13 a genannten Faktoren multipliziert. Bei schriftlicher und mündlicherPrüfung im selben Fach lautet der Faktor im Leistungsfach 6,5 und im Grundkursfach 4,5. Denersten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in mindestenszwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertungund insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht hat. Den zweiten Prüfungsteil hat bestanden, wer inkeinem Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in mindestens zwei Prüfungsfächern jeweils 5Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht hat.(2) Abweichend von Abs. 1 wird in Prüfungen nach § 45 Abs. 5 die Berechnung nach Anlage 13 bzugrunde gelegt. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der Summe aller Teile der schriftlichenPrüfung mindestens 15 Punkte in einfacher Wertung, im Falle von § 45 Abs. 5 Nr. 4 mindestens10 Punkte in einfacher Wertung erreicht hat. Dabei darf kein Teil der Prüfung mit weniger als 4 Punk-

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