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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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58ten in einfacher Wertung abgeschlossen sein. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in derSumme aller Teile der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 30 Punkte in einfacherWertung, im Falle von § 45 Abs. 5 Nr. 4 insgesamt 25 Punkte in einfacher Wertung erreichtwerden.(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmervon der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von sechs Wochen nach derschriftlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Dabei wird die Prüfungssteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmerauf die Möglichkeiten der zusätzlichen mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächernhingewiesen oder darauf, dass die Prüfung nicht bestanden wurde.(4) Innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfungkann sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer für eine zusätzliche mündliche Prüfungnach § 45 Abs. 1 melden. Wenn selbst bei optimalem Verlauf der mündlichen Prüfung der erstePrüfungsteil nicht bestanden werden könnte, gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden.(5) Wer beide Prüfungsteile bestanden hat, hat in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschülerdie allgemeine Hochschulreife erworben. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschussesteilt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer das Bestehen oder Nichtbestehen unterAngabe der in den einzelnen Fächern erreichten Punktzahlen und der Gesamtpunktzahl nach Anlage10 oder 13 c schriftlich mit. Wer die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bestandenhat und damit die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 13 e.§ 47Wiederholungsprüfung(1) Die Nichtschülerabiturprüfung gilt als Wiederholungsprüfung nach § 40, wenn Prüfungsteilnehmerinnenund Prüfungsteilnehmer an einer gymnasialen Oberstufe, einem beruflichen Gymnasium, einemAbendgymnasium oder einem Hessenkolleg die Abiturprüfung einmal nicht bestanden haben.(2) Die Nichtschülerabiturprüfung kann nur im Ganzen und frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuchgemäß § 40 wiederholt werden. Ein Wechsel der Prüfungsfächer ist nicht zulässig. Für die erneuteZulassung und die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieserVerordnung.(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.FÜNFTER TEILAndere Abschlüsse und Qualifikationen

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