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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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352. die Leistungskurse zweifach, wobei in fünf Leistungskursen jeweils mindestens 10 Punkte derzweifachen Wertung erreicht sein müssen.Kein Kurs darf mit null Punkten abgeschlossen sein.Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation in Abendgymnasien werden abweichend von Nr. 1 gewertet:- die 8 Grundkurse im dritten und vierten oder fünften Prüfungsfach zweifach sowie 8 weitere Grundkurseeinfach, wobei in 12 der 16 Grundkurse jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertungerreicht sein müssen.(3) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht werden:a) die Leistungskurse im ersten und zweiten Prüfungsfach sowie die Grundkurse Q1 – Q4 im dritten,vierten und fünften Prüfungsfach, soweit nicht eine besondere Lernleistung angemeldet ist,b) weitere Grundkurse gemäß § 13 Abs. 8 sowiec) im Falle von § 14 Abs. 3 die letzten beiden Kurse der zweiten Fremdsprache.(4) In die Gesamtqualifikation können eingebracht werden:a) aus Sport, unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 13 Abs. 8, bis zu drei Kurse,b) nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse nach § 13 Abs. 5 als Grundkurse in einfacher Wertung,c) Grundkurse einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache, sofern keine Belegverpflichtungnach Abs. 3 Buchstabe c) gegeben ist und wenn mindestens einer der letztenbeiden Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,d) im beruflichen Gymnasium bis zu zwei Grundkurse, die Leistungskurse im fachrichtungsbezogenenLeistungsfach unmittelbar ergänzen.(5) Die nach Abs. 2 und 3 eingebrachten Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt auf dieAufgabenfelder verteilen:a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Deutschund einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 14 und zusätzlich zwei Kurse in Kunst, Musikoder Darstellendem Spiel sowie in einer weiteren Fremdsprache gemäß § 14, wenn nicht zweiKurse in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informatik eingebracht werden,b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: mindestens sechs Kurse, darunter jeweilsmindestens zwei Kurse in Geschichte sowie Politik und Wirtschaft; in Geschichte müssen dieseKurse aus dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase sein,c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kursein Mathematik und einer Naturwissenschaft sowie zusätzlich zwei Kurse in einer weiterenNaturwissenschaft oder in Informatik, wenn nicht zwei Kurse in einer zweiten Fremdspracheeingebracht werden.

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