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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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61(6) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreifeund bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 4 erteilt die Schule,an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreifenach Anlage 5b.(7) Bei Nichtbestehen der Nichtschülerabiturprüfung gemäß § 45 Abs. 1 bis 4 kann der schulische Teilder Fachhochschulreife vergeben werden. Voraussetzung dafür ist, dass in der Prüfung in siebenFächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichteoder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacherWertung erreicht wurden. Dabei müssen in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einerNaturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein. Zudem dürfenhöchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungsfach, mit weniger als 5 Punkten in einfacherWertung und keines mit null Punkten bewertet sein. Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgtnach der Tabelle in Anlage 13 d.(8) Wer im Rahmen der Nichtschülerabiturprüfung den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworbenhat und der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden den Nachweis einer ausreichendenberuflichen Tätigkeit gemäß Abs. 4 vorlegen kann, erhält eine Zeugnis der Fachhochschulreife.§ 49Doppeltqualifizierende Bildungsgänge(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge können nach § 36 Hessisches Schulgesetz eingerichtetwerden. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreifegelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In dieeinjährigen beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oderzum staatlich geprüften Assistenten gemäß Abs. 7 abschließen, kann aufgenommen werden, wer dieAbiturprüfung bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt hat.(2) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsangebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezogeneFächer ergänzt. Die Zahl der nach § 11 verbindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für dieseSchülerinnen und Schüler wie folgt:1. In der gymnasialen Oberstufe sind nur zwei Naturwissenschaften verbindlich, dafür erhöht sich dieZahl der Kompensations-/Orientierungsstunden auf sechs bis zehn Wochenstunden. Soweit dieseUnterrichtsstunden nicht für die in § 11 Abs. 1 genannten Zwecke genutzt werden, dienen sie dazu,den berufsqualifizierenden Unterricht dem Ziel des Ausbildungsberufes entsprechend zu verstärken.2. Im beruflichen Gymnasium sind in der Fachrichtung Technik im Schwerpunkt Chemietechnik undBiologietechnik die berufsbezogenen Fächer Technikwissenschaft und Labortechnik mit jeweilsmindestens fünf Wochenstunden und im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik die berufsbezo-

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