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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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19unberührt. Die Verpflichtungen nach Satz 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlichaufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht besucht.Sie können nicht zur Erfüllung der Belegverpflichtung herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnisauszuweisen. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. Inder Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnetwerden.Dritter AbschnittBesonderheiten§ 14Fremdsprachen(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwerben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen imRahmen des Pflicht-, Wahlpflicht- oder benoteten Wahlunterrichts unterrichtet wurde. Jede Schülerinund jeder Schüler hat nach der Belegverpflichtung von § 13 Abs. 8 bis zum Ende der QualifikationsphaseUnterricht in einer aus der Mittelstufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere Fremdsprachemuss sie oder er in der Einführungsphase und mindestens in zwei zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgendenKursen der Qualifikationsphase belegen, wenn keine zweite Naturwissenschaft oder Informatiknach Anlage 7 gewählt wurde. Diese Kurse sind in die Gesamtqualifikation (§ 26) einzubringen.(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe durchgehenden benoteten Unterricht in mindestenszwei Fremdsprachen erhalten haben, führen in der Einführungsphase in der Regel zwei dieserFremdsprachen weiter. Stattdessen können sie die erste oder zweite Fremdsprache aus der Mittelstufefortführen und mit einer neuen Fremdsprache beginnen. Eine neu begonnene Fremdsprache mussin der gesamten Qualifikationsphase weitergeführt werden, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossenwerden darf. Schülerinnen und Schüler, die erst in den letzten beiden Jahren der Mittelstufebenoteten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, müssen ihre beiden Fremdsprachen biszum Ende der Einführungsphase fortführen und mindestens eine davon während der gesamten Qualifikationsphasebelegen und einbringen.(3) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe keinen durchgehenden benoteten Unterricht ineiner zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in der gymnasialen Oberstufe durchgehendUnterricht in einer zweiten Fremdsprache belegen, dessen Umfang insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstundenbeträgt, wobei kein Kurs in der Qualifikationsphase mit null Punkten abgeschlossensein darf. In dieser Fremdsprache müssen die Ergebnisse des Prüfungshalbjahres und des Halbjahresdavor in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Außerdem muss im Falle von Satz 1die erste Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 13 Abs. 8) fortgeführt werden.

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