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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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28§ 9 Abs. 12 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.(6) In der Mitte jeden Semesters sowie am Ende des ersten Semesters der Einführungsphase tritt eineKonferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer zusammen, um die Lernentwicklung der Studierendensowie die Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungenzu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzergebnisse sind die Studierenden in geeigneterForm zu beraten.Für die Versetzung am Ende des Aufbaukurses und am Ende des Vorkurses sowie für die Zulassungzur Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen von § 12 in Verbindung mit Anlage 8 entsprechend.Abweichend von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gelten folgende Bestimmungen:1. Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestensacht Punkte in einem anderen Fach ausgeglichen werden.2. Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweitsprache,historisch-politische Bildung oder Mathematik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflichtendeFremdsprache oder Mathematik sein darf, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so isteine Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in mindestens zweien der sechs genannten Fächermindestens acht Punkte erzielt wurden.In Ergänzung zu § 12 Abs. 5 entscheidet die Versetzungskonferenz bei Nichtzulassung zur Qualifikationsphase,ob nur das zweite Semester der Einführungsphase zu wiederholen ist.Verlässt eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium oder das Hessenkolleg nachdem erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter aufAntrag das Abgangszeugnis dem mittleren Abschluss gleichstellen.(7) Abweichend von § 14 Abs. 2 gilt für die Fremdspracheregelungen im Abendgymnasium und Hessenkolleg§ 19 Abs. 2. Die Verpflichtung in der weiteren Fremdsprache gilt auch als erfüllt, wenn- die Studierenden mindestens zwölf Semesterwochenstunden Unterricht in einer Fremdsprache verteiltauf mindestens drei Semester belegen und am Ende mindestens fünf Punkte erreicht werden,- ein entsprechendes Volkshochschul-Zertifikat in einer Fremdsprache, die als zweite Fremdspracheanerkannt ist, oder ein gleichwertiger Nachweis erworben wurde,- die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigendem Unterricht von mindestens 5 Jahren betriebenund durch Zeugnisse (in deutscher Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher) belegt ist, wobei dieAnerkennung im Rahmen der Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Bildungsabschlusserfolgt oder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnahme oderspätestens bis zum Ende des Vorkurses festgestellt wird,- per Feststellungsprüfung durch das zuständige Staatliche Schulamt entsprechende Grundkenntnissenachgewiesen werden.(8) Abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 kann Sport nur als viertes Prüfungsfacheingerichtet werden.

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