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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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30(4) Schülerinnen und Schüler, die eine Präsentation im 5. Prüfungsfach (§ 37) wählen, beantragendieses im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2. Sie erhalten die Aufgabenstellung in derRegel nach ihrer letzten schriftlichen Prüfung. Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Unterrichtswochenzu gewähren. Spätestens eine Woche vor dem Kolloquium ist der Prüferin oder dem Prüfereine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation abzuliefern, die nichtGrundlage der Beurteilung ist, sondern der Vorbereitung des Kolloquiums dient.(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Abiturarbeiten sowie der Beschluss über zusätzliche mündlichePrüfungen nach § 34 Abs. 2 werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestensfünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitgeteilt. Die Meldung einer Prüfungsteilnehmerinoder eines Prüfungsteilnehmers zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung erfolgtam darauf folgenden Unterrichtstag.(6) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen, der zusätzlichen mündlichen Prüfungen, derfachpraktischen Prüfungen, der Präsentationsprüfungen und der besonderen Lernleistungen werdenden Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in der Regel am jeweiligen Prüfungstag bekanntgegeben.(7) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schulefest; mit diesem Tag, in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium jedoch spätestensam 30. <strong>Juni</strong>, endet das Schulverhältnis.§ 23Zulassung(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden und wird zugelassen,1. wer die Bedingungen über die Verweildauer (§ 3) erfüllt,2. wer seine Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache (§ 14 bzw. § 21 Abs. 7) erfüllt hat odererfüllt,3. wer in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7 bzw. 8 verbindlichen Kurse besucht hat oder imPrüfungshalbjahr besucht,4. wer die nach § 26 verbindlichen Grund- und Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl nachweistoder am Ende des Prüfungshalbjahres nachweisen kann.(2) Für die Zulassung und die Berechnung der Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjahreneinschließlich des Prüfungshalbjahres eingebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr als dreiHalbjahre der Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils dieErgebnisse des zweiten Durchgangs eingebracht; über begründete Ausnahmefälle entscheidet dasjeweilige Staatliche Schulamt. In den Abendgymnasien und Hessenkollegs entscheiden die Studie-

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