10.07.2015 Aufrufe

OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

21angerechnet werden, wenn dieser vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens zwei Schuljahredurchgehend betrieben worden ist oder in der Qualifikationsphase durchgehend fortgeführt wird.(4) Schülerinnen und Schüler können auf der Grundlage von § 25 bilinguale Abiturprüfungen in Sachfächernauf Grundkursniveau ablegen, wenn sie in diesen durchgehend fremdsprachlich in der gymnasialenOberstufe unterrichtet wurden. Bei der Bewertung gelten die Regelungen nach § 7 Abs. 6 fürdas jeweilige Sachfach. § 51 und § 14 Abs. 6 bleiben unberührt.§ 16Religionslehre, Ethik(1) Die Fächer Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre sowie die Religionslehrenanderer Religionsgemeinschaften, für die der Religionsunterricht allgemein auch für die gymnasialeOberstufe eingeführt ist, gehören zum Pflichtbereich und müssen angeboten werden. Ausnahmensind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig.Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel Kurse ihrer Religionslehre bzw. ihrer Konfession.Wer Religionslehre als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und der Qualifikationsphasein derselben – in der Regel seiner – Religionslehre bzw. Konfession besucht haben. Lässtdas Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse einer anderen Konfessionangerechnet werden. Die Gründe für Abweichungen sind in den Prüfungsunterlagen der Schule festzuhalten.(2) Um Schülerinnen und Schülern den Besuch des Religionsunterrichts ihrer Konfession zu ermöglichen,sollen in den Fällen, in denen sich eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern für einFach entschieden hat als in Kurse aufgenommen werden können, die Wünsche derjenigen dieserKonfession bevorzugt berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, die diese Kurse zur Erfüllungder für die Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.(3) Für Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder für deren Religionsgemeinschaftoder Konfession kein Unterricht eingerichtet ist, die aber am Unterricht in Evangelischeroder Katholischer Religionslehre oder am Unterricht in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaftteilnehmen wollen, gilt der Erlass über Religionsunterricht vom 1. Juli 1999 (ABl. S. 695)in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, wenn die jeweilige Religionsgemeinschaft der Teilnahmezustimmt.(4) Kurse in allgemein eingeführten Religionslehren, die nicht von der Schule, sondern von den Kirchenoder anderen Religionsgemeinschaften gemäß dem in Abs. 3 genannten Erlass angeboten werden,können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn sie vorher vom Staatlichen Schulamtgenehmigt wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu stellen ist, ist eine Beschreibung des

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!