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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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544. die Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche studienrelevanten Kenntnisseund Fähigkeiten während der Berufstätigkeit erworben wurden und in welchem der an wissenschaftlichenHochschulen des Landes Hessen angebotenen Fächer sie oder er die wissenschaftlichePrüfung ablegen will,5. eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine schriftliche Prüfungim Fach Mathematik oder in einer der Fremdsprachen nach § 45 Abs. 2 wählt.(5) In begründeten Fällen kann von der Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowieAbs. 3 Nr. 3 abgesehen werden.(6) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländischenOriginalzeugnisse sowie der Geburtsurkunde vor, so ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung dieserUnterlagen einzureichen.(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf einem gesonderten Blatt anzugeben, welche Fächersie oder er nach § 45 wählt.(8) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterrichtzugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, legendie entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung vor.§ 44Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungszeit der mündlichen Prüfungen und den Prüfungsortentscheidet das zuständige Staatliche Schulamt. Zugelassen werden kann nur, wer1. zum Meldetermin das 19. Lebensjahr vollendet hat, bei besonders befähigten Berufstätigen gilt dieVollendung des 25. Lebensjahres,2. seit mindestens einem Jahr, bei besonders befähigten Berufstätigen seit mindestens drei Jahren,seinen ersten Wohnsitz oder seinen Arbeitsplatz in Hessen hat oder sich an einer Einrichtung inHessen auf die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vorbereitet hat.Die zeitliche Begrenzung entfällt bei Rückkehrerinnen und Rückkehrern von einem mindestenseinjährigen Auslandsaufenthalt.(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn1. in dem dem jeweiligen Meldetermin nach Abs. 1 vorausgegangenen Zeitraum von zwölf Monateneine der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schulen besucht wurde,

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