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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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539. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo die Antragstellerin oder der Antragstellerschon einmal den Versuch gemacht hat, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben oder sichum Zulassung zu einer solchen Prüfung beworben hat,10. ein Bericht über die Prüfungsvorbereitung, der für jedes gewählte Fach auf gesondertem Blattgenaue Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffgebiete enthält.Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen erhält die Bewerberin oder der Bewerber dieAufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr. Der Zahlungseingang ist Voraussetzung zur Zulassung.(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, legen darüberhinaus vor:1. eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gültigen internationalen Reiseausweises mit gültigerAufenthaltserlaubnis,2. gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der gültigen Arbeitserlaubnis (nur bei Ausübungeiner beruflichen Tätigkeit),3. gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie des amtlichen Bewertungsbescheides derausländischen Vorbildungsnachweise,4. gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Entscheidung über die Anerkennungals Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit Rechtskraftvermerk.(4) Besonders befähigte Berufstätige, die auf der Grundlage von § 48 des Hessischen Schulgesetzeseine Prüfung nach § 45 Abs. 5 ablegen wollen, haben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:1. eine amtlich beglaubte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses der Berufsausbildung in einemanerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, des Abschlusszeugnisseseiner zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, des Realschulabschlusszeugnisseseiner mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zum mittlerenAbschluss hinführt, des Abschlusszeugnisses der Ausbildung für die Laufbahn des mittlerenoder gehobenen Dienstes oder der entsprechenden Ausbildung für Berufs- und Zeitsoldatenzum Unteroffizier oder Offizier,2. einen vollständigen Nachweis über Art, Dauer und Ort von mindestens fünfjähriger, im Falleeiner Abschlussprüfung nach § 40 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens siebenjährigerBerufsausübung, wobei der Abschluss einer zweijährigen Fachschule bis zu einemJahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnungbis zu einem halben Jahr angerechnet werden; die selbstständige Führung eines Familienhaushaltesmit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigenPerson, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt,3. gegebenenfalls eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Zeitpunkt und Dauer von Arbeitslosigkeit,

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