OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010
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56d) Latein,e) Italienisch,f) Russisch,g) Spanisch,h) Altgriechisch,i) Musik,j) Kunst;weitere Fremdsprachen können auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers als Prüfungsfachzugelassen werden, sofern sie Prüfungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind;2. im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:a) Politik und Wirtschaft,b) Geschichte,c) Erdkunde,d) Wirtschaftswissenschaften,e) Religionslehren/Ethik;6. im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:a) Mathematik,b) Physik,c) Chemie,d) Biologie,e) Informatik.(3) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer, in denen vertiefte und erweiterte Kenntnissenachzuweisen sind. Eines dieser Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder Mathematik odereine Naturwissenschaft sein. In zwei weiteren Fächern sind Grundkenntnisse nachzuweisen. Unterden Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sein:- Deutsch,- Geschichte oder Politik und Wirtschaft,- Mathematik,- eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache.(4) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils müssen sich eine Naturwissenschaft undzwei Fremdsprachen nach Abs. 2 befinden.(5) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 43 Abs. 4, die während einer längeren Berufstätigkeitstudienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, gelten abweichend von Abs. 1 bis 4die nachfolgenden Bestimmungen:1. Gegenstände der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils sind:a) ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benanntes wissenschaftliches Fach, das alsStudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Hessen angeboten wird,b) Deutsch,c) Mathematik oder eine Fremdsprache nach Abs. 2.