10.07.2015 Aufrufe

OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

9§ 5Information und Beratung(1) Die Eltern und Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig und umfassend über das System dergymnasialen Oberstufe, über das Kursangebot und seine Inhalte sowie über Folgerungen, die sichaus den Wahlentscheidungen (Belegung oder Nichtbelegung) ergeben, zu informieren. Während derEinführungsphase erhalten sie Auskunft über die Ziele, Inhalte, Arbeitsmethoden und Anforderungender Leistungsfächer und werden über die Grundsätze der Abiturprüfung informiert.(2) Die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers nimmt in der gymnasialen Oberstufedie Tutorin oder der Tutor in Zusammenarbeit mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter wahr. DieTutorin oder der Tutor gibt der Schülerin oder dem Schüler insbesondere die Informationen und Hilfen,die erforderlich sind, um die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen zu können. Die Schülerinnenund Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbstständig zu vergewissern, wiesie ihre Beleg- und Einbringungsverpflichtungen (§§ 13 und 26) erfüllen können und sich im Zweifelsfallbei den in Satz 1 genannten Personen sachkundig zu machen.(3) In der gymnasialen Oberstufe regelt die Schule, wer die Aufgaben der Tutorin oder des Tutorswahrnimmt und in welcher Form dies geschieht. In der Qualifikationsphase ist es in der Regel dieLehrkraft eines Leistungskurses, wobei zu den vorgesehenen Unterrichtsstunden je Woche eine Tutorenstundehinzugefügt wird. Da Beratungs- und Betreuungsaufgaben im Laufe des Schuljahres mitunterschiedlicher Dichte auftreten, werden diese Stunden flexibel für Unterricht und Tutorenaufgabenverwendet. Die Schule kann aber auch regeln, dass die Tutorenstunden an bestimmte Grundkurseangebunden werden oder dass die Schülerin oder der Schüler die Tutorin oder den Tutor unabhängigvon den Kursen und Fächern wählt, die sie oder er besucht.§ 6UnterrichtsversäumnisseVersäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssendie Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistagder Schule den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. Die Schule kann in begründetenEinzelfällen nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass die Versäumnisgründe durch Vorlageeines ärztlichen Attestes, dessen Kosten die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachgewiesenwerden. Das gilt auch für Prüfungen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!