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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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46(2) Vor einer mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eineder Prüfungsaufgabe angemessene Vorbereitungszeit gegeben. Sie beträgt mindestens 20 Minutenund in der Regel nicht mehr als 30 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmerkann sich zur Vorbereitung der Prüfung Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen,dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestörtist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die aufsichtführendeLehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerinoder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.(3) Die mündlichen Prüfungen, die Kolloquien der Präsentation oder der besonderen Lernleistungnach § 37 sowie die fachpraktischen Prüfungen in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel nach §24 Abs. 2 und 4 werden von den Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden vonden Prüfern gestellt. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, die das Protokoll führenden Lehrkräftesowie die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Zwischenfragen oder ergänzendeFragen zu stellen. In der Regel steht der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmerdie Hälfte der Prüfungszeit für einen kurzen, möglichst frei gehaltenen Vortrag zur Verfügung. Beider Präsentation ist auf den angemessenen Umgang mit den gewählten Medien zu achten.(4) Die Prüfungen werden in der Regel einzeln durchgeführt. Auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüferssind Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüflingen zulässig, wenn die Prüfungsteilnehmerinnenoder Prüfungsteilnehmer und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zustimmen. Dabeimuss das Prüfungsverfahren eine Bewertung der einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmerentsprechend den in § 25 genannten Bedingungen zulassen.(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist von der in § 28 Abs. 6 Nr. 3 genannten Lehrkraft einProtokoll zu führen. Aus ihm muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerinoder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Esmuss enthalten:1. Namen und Ort der Schule,2. Zusammensetzung des Fachausschusses,3. Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,4. Fach der mündlichen Prüfung,5. Beginn und Ende der Prüfung,6. Prüfungsaufgabe und den wesentlichen Inhalt der Beantwortung oder Lösung,7. die nach § 36 erfolgte Bewertung und - auf Antrag eines Mitglieds des Fachausschusses - Gesichtspunkteaus der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung,8. als Anlage die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer in der Vorbereitungszeitangefertigten Aufzeichnungen.Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokollseindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben.Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.

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