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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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24den, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend. Die Verpflichtungen nach §14 Abs. 3 bleiben unberührt. Die Fächer Latein und Altgriechisch können nur in Zusammenarbeit miteiner benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten werden.(3) In Wirtschaftslehre oder Technikwissenschaft oder Ernährungslehre oder Agrartechnik werden inder Einführungsphase jeweils zwei Klausuren (§ 9) geschrieben. In fachpraktischen Kursen ist in jedemSchulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis anzufertigen. Im Hinblick auf die Ausgleichsregelungentritt zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fächern im beruflichen Gymnasium dasspätere fachrichtungsbezogene Leistungsfach hinzu.(4) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife einer beruflichen Schulekönnen in die Qualifikationsphase (Q1) des beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechendenFachrichtung aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dembeabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einerzweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphaseerworben werden.(5) Im beruflichen Gymnasium können folgende Fächer erstes Leistungsfach sein: Deutsch, Englisch,Französisch, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie. Zweites Leistungsfach ist das Fach der gewähltenFachrichtung nach § 18 Abs. 2. Wird das erste Leistungsfach aus dem mathematischnaturwissenschaftlich-technischenAufgabenfeld gewählt, ist Abs. 8 zu beachten. Abweichend von §15 Abs. 4 kann im beruflichen Gymnasium das fachrichtungsbezogene Leistungsfach auch bilingualauf Englisch angeboten werden.(6) Zusätzlich zu den Belegverpflichtungen nach § 13 müssen zwei Kurse in Kunst, Musik oder DarstellendesSpiel belegt und in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden. An die Stelle derzwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel können zwei literarische Kurse, die im Zeugnisals „Deutsch - literarische Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht demsprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören, treten.(7) Abweichend von § 13 Abs. 6 können Grundkurse in Geschichte sowie in Politik und Wirtschaftzweistündig unterrichtet werden.(8) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungenin einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:1. in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte Maschinenbau, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnikund Bautechnik sowie in der Fachrichtung Wirtschaft: Biologie (in Maschinenbau und Elektrotechniknur als Grundkurs) oder Physik oder Chemie,2. in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Biologietechnik sowie der Fachrichtung Agrarwirtschaft:Physik oder Chemie,

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