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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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50glied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und deren Bewertung zu besprechen. DasRecht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten (§ 41) bleibt davon unberührt.(3) Nach Abschluss der Abiturprüfung werden dem Kultusministerium Hinweise, die für künftige Prüfungenvon Bedeutung sein können, mitgeteilt.§ 39Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die Allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält dasZeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 4).(2) Im Abiturzeugnis werden die erbrachten Leistungen durch Punktzahlen, die stets zweistellig anzugebensind, aufgeführt. Es sind einzutragen:1. die Ergebnisse der Grund- und Leistungskurse, die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden(§ 26),2. die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden (in Klammern),3. die Ergebnisse der Abiturprüfungen (§ 26 Abs. 8),4. gegebenenfalls das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§ 37 Abs. 6),5. die Punktsumme der Bereiche der Gesamtqualifikation und die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl(§ 26) und die Durchschnittsnote (§ 38 Abs. 1),6. ein Vermerk übera) die Dauer des benoteten Fremdsprachenunterrichts in der Mittelstufe und der gymnasialenOberstufe, des Abendgymnasiums, des Hessenkollegs oder des beruflichen Gymnasiums,b) gegebenenfalls die Dauer des Fremdsprachenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften und wahlfreienUnterrichtsveranstaltungen auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers,c) gegebenenfalls den Erwerb des Latinums oder des Graecums (§ 50),7. mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers besondere Bemerkungennach § 29 Abs. 2 Nr. 1 über außerunterrichtliche Leistungen oder Fähigkeiten, wie Veröffentlichungeigener Arbeiten, Mitarbeit in der Schülervertretung, Mitarbeit bei Schülerzeitungen, in derJugendarbeit, eine auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit und, soweit sie nicht bei Nr. 4berücksichtigt wurden, Erfolge bei schulischen Wettbewerben sowie besondere künstlerische,technische oder sportliche Leistungen.(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife auf Antrag der Prüfungsteilnehmerinoder des Prüfungsteilnehmers vermerkt.(4) Die Reinschrift und der Entwurf des Abiturzeugnisses werden von der oder dem Vorsitzenden desPrüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Führt die Schul-

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