10.07.2015 Aufrufe

OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

66(10) Vor jeder Ergänzungsprüfung weisen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmerdurch ihren gültigen Personalausweis, Asylberechtigte durch ihren gültigen internationalen Reiseausweisaus. Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmernzu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung weistdie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der vom zuständigen Staatlichen Schulamt berufenwird, oder eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein Beauftragter die Prüfungsteilnehmerinnenund Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 30 und 40 hin. Die Ergänzungsprüfung ist bestandenund ein Zeugnis nach Anlage 11 b wird ausgestellt, wenn im Gesamtergebnis der Prüfungmindestens 5 Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde.(11) Für jede Ergänzungsprüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtetsich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriumsvom 10. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 896) in der jeweils geltenden Fassung. Die Kasse, bei derdie Gebühr einzuzahlen ist, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller vom zuständigen StaatlichenSchulamt mitgeteilt. Der Eingang der Zahlung sowie die vollständig vorgelegten Unterlagen nachAbs. 7 sind Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchendeoder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit.Die Prüfungsgebühr wird abzüglich 10 Prozent Verwaltungsgebühr nur zurückerstattet, wenn eineAntragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sieoder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.§ 51Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat(1) Zur Erweiterung und Vertiefung ihrer besonderen Kompetenzen im zweisprachigen deutschfranzösischenUnterricht können Schülerinnen und Schüler, die bilingualen Unterricht nach § 15 erhaltenhaben, gleichzeitig mit der allgemeinen Hochschulreife im französischsprachigen Prüfungsteilauch das französische Baccalauréat erwerben, wenn ein entsprechendes Angebot an der Schule vomHessischen Kultusministerium genehmigt wurde.(2) Zur Prüfung können Schülerinnen und Schüler zugelassen werden, die in der Einführungsphaseund der Qualifikationsphase durchgehend Unterricht im Fach Französisch auf Leistungskursniveausowie französischsprachigen Unterricht in dem Fach Geschichte und einem weiteren der Fächer Politikund Wirtschaft oder Erdkunde erhalten haben.(3) Für den Erwerb des Baccalauréat ist im Fach Französisch eine zusätzliche mündliche Prüfungverbindlich. Eines der in französischer Sprache unterrichteten Sachfächer gemäß Abs. 2 ist als drittesAbiturprüfungsfach zu wählen. Die Entscheidung hierüber erfolgt zu Beginn des Prüfungsjahres.(4) Zu Beginn des zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase (Q3) meldet sich die Schülerin oderder Schüler zur Teilnahme am französischsprachigen Prüfungsteil.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!