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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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552. die Abiturprüfung an einer der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schule zweimal nicht bestandenwurde,3. sich aus den Antragsunterlagen begründete Zweifel an einer angemessenen Vorbereitung ergeben,4. die allgemeine Hochschulreife oder eine fachgebundene Hochschulreife bereits erworbenwurde oder die Meldung zu einer anderen Prüfung abgegeben wurde, die zur allgemeinenHochschulreife führt,5. die erforderlichen Unterlagen nach § 43 Abs. 2 bis 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständigeingereicht werden.(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestensvier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils schriftlich mitgeteilt. Eine Nichtzulassung ist zu begründen.(4) Für jede Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach derVerwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 10.Dezember 2007 (GVBl. I, S. 896) in der jeweils geltenden Fassung.Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchendeoder der Sozialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit.Die Prüfungsgebühr wird abzüglich 10 Prozent Verwaltungsgebühr nur zurückerstattet, wenn eineAntragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sieoder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.§ 45Prüfungsfächer(1) Die Prüfung umfasst acht der in Abs. 2 genannten Prüfungsfächer. Sie gliedert sich in zwei Teile,von denen jeder vier Fächer umfasst. In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils wird schriftlichlandesweit einheitlich nach § 32 geprüft. Abweichend von § 25 Abs. 2 beträgt die Bearbeitungszeit inden Leistungsfächern fünf Zeitstunden, in den beiden weiteren Fächern vier Zeitstunden. Auf Verlangender Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann in höchstens zwei Fächern desersten Prüfungsteils zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils,die nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen, wird mündlich nach § 34 geprüft.(2) Prüfungsfächer können sein:1. im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:a) Deutsch,b) Englisch,c) Französisch,

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