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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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29VIERTER TEILAbiturprüfungErster AbschnittAllgemeine Prüfungsbestimmungen§ 22Termine(1) Die Abiturprüfungen finden einmal im Jahr, und zwar am Ende der Qualifikationsphase statt. DieTermine für die schriftlichen Prüfungen, das Ende der Kursphase und der Beginn des Zeitraums dermündlichen Prüfungen werden zwei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, das dem Prüfungshalbjahrvorausgeht, vom Kultusministerium bekannt gegeben. Die Termine für die mündlichen Prüfungen,die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 34 Abs. 2 und die fachpraktischen Prüfungen gemäߧ 24 Abs. 2 und 4 sowie die Kolloquien nach § 37 werden gemäß § 28 Abs. 9 festgelegt. Präsentationsprüfungenund Kolloquien zu einer besonderen Lernleistung und fachpraktische Prüfungen könnenbereits vor den mündlichen Prüfungen, die in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasiumspätestens im <strong>Juni</strong> stattfinden, durchgeführt werden, jedoch nicht vor dem Ende der Kursphase.Prüfungen in Mannschaftssportarten und Prüfungen im Fach Darstellendes Spiel, für die ein Ensemblebenötigt wird, können bereits in den letzten beiden Wochen der Kursphase durchgeführt werden.Mündliche Nachprüfungen können auch nach den mündlichen Prüfungen stattfinden, sollen in dergymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium aber spätestens bis zum 30. <strong>Juni</strong> beendetsein. Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule die genauen Termine für die Prüfungen nach Satz3 dem Staatlichen Schulamt vor. Dieses legt für die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasiumdie endgültigen Termine in der Regel bis zum Beginn der Herbstferien fest.(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlichzum Anfang des vierten Halbjahres der Qualifikationsphase (Q4) zur Abiturprüfung. Der genaue Terminfür die Meldung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien veröffentlicht. Nachdem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmenentscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.(3) Wer eine besondere Lernleistung im 5. Prüfungsfach (§ 37) erbringen will, beantragt dieses spätestenszu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Q3) bei der Schulleiterin oder demSchulleiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach deren Zustimmung. Die Anmeldung ist verbindlichund kann nicht im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2 widerrufen werden. DieSchulleiterin oder der Schulleiter kann die Einbringung der Arbeit ablehnen, wenn zu erwarten ist,dass auf Grund der Themenstellung die Anforderungen, die für schriftliche und mündliche Abiturprüfungenzugrunde gelegt werden, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche Ausarbeitung ist spätestensam letzten Tag der schriftlichen Abiturprüfung vorzulegen.

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