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Ausgabenprojektion und Reformszenarien der Beamtenversorgung ...

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Nach herrschen<strong>der</strong> juristischer Meinung ist die <strong>Beamtenversorgung</strong> Teil <strong>und</strong> Ausprägung<br />

dieser „hergebrachten Gr<strong>und</strong>sätze des Berufsbeamtentums“. Nicht zuletzt drückt sich die<br />

Lebenslänglichkeit des Beamtenverhältnisses dadurch aus, dass die Versorgung des<br />

dienstunfähigen o<strong>der</strong> in den Ruhestand eingetretenen Beamten durch seinen Dienstherrn<br />

erfolgt. Der versorgungsrechtliche Son<strong>der</strong>status des Beamten ist Ausdruck seiner<br />

Rechtsstellung. Gerade bei Besoldung <strong>und</strong> Versorgung ist <strong>der</strong> Staat als Arbeitgeber seinen<br />

Beamten in beson<strong>der</strong>er Weise verpflichtet. Man spricht in diesem Zusammenhang von<br />

dem sogenannten Fürsorge- <strong>und</strong> Alimentationsprinzip. Dieses liegt unter an<strong>der</strong>em darin<br />

begründet, dass den Beamten durch die Rechtsordnung die Möglichkeit genommen wird,<br />

ihre Arbeitsbedingungen durch Vertrag auszuhandeln <strong>und</strong> gegebenenfalls für sie zu<br />

streiken. Die Tätigkeit eines Beamten gründet sich nicht auf einen Arbeitsvertrag, son<strong>der</strong>n<br />

auf einen Verwaltungsakt, die sogenannte Ernennung. Die Beamten sind somit keine<br />

normalen Arbeitnehmer <strong>und</strong> erhalten kein Entgelt für geleistete Arbeit. Die Alimentation<br />

begründet sich aus dem Treueverhältnis zwischen Beamten <strong>und</strong> Staat, sie hat ihm eine<br />

angemessene Amtsführung ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten zu ermöglichen. Der<br />

dafür erfor<strong>der</strong>liche Lebensunterhalt des Beamten <strong>und</strong> seiner Familie soll <strong>der</strong> Höhe nach<br />

auf das jeweilige Amt bezogen <strong>und</strong> angemessen sein.<br />

Nach geltendem Verfassungsrecht ist es nicht möglich, die <strong>Beamtenversorgung</strong> als<br />

Son<strong>der</strong>system sozialer Sicherung einfach abzuschaffen <strong>und</strong> die Beamten in die gesetzliche<br />

Rentenversicherung einzubeziehen. Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat dies in seinen<br />

Entscheidungen wie<strong>der</strong>holt bestätigt. Die gr<strong>und</strong>gesetzlich geschützten „hergebrachten<br />

Gr<strong>und</strong>sätze des Berufsbeamtentums“ schließen aber we<strong>der</strong> eine Harmonisierung von<br />

<strong>Beamtenversorgung</strong> <strong>und</strong> gesetzlicher Rentenversicherung noch eine Reform <strong>der</strong><br />

<strong>Beamtenversorgung</strong> angesichts sich verän<strong>der</strong>n<strong>der</strong> demographischer, wirtschaftlicher <strong>und</strong><br />

finanzieller Rahmenbedingungen aus.<br />

Im Zuge <strong>der</strong> bereits erwähnten Fö<strong>der</strong>alismuskommission I wurde in einigen Bereichen die<br />

Kompetenzaufteilung zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Län<strong>der</strong>n neu geregelt. Davon betroffen war<br />

auch das Beamtenrecht. Der mittlerweile weggefallene Artikel 75 Abs. 1 des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes übertrug die Rahmenkompetenz für die Rechtsverhältnisse aller Beamten<br />

dem B<strong>und</strong>. Davon machte er auch mit dem Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />

(BRRG) Gebrauch. Mit <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismuskommission I trat aber gemäß <strong>der</strong> neuen Fassung<br />

des Art. 74a GG an die Stelle <strong>der</strong> Rahmengesetzgebungskompetenz eine konkurrierende<br />

Gesetzgebungsbefugnis des B<strong>und</strong>es, die sich auf die Regelung <strong>der</strong> Statusrechte <strong>und</strong> -<br />

pflichten <strong>der</strong> Beamten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, Gemeinden <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en Körperschaften des<br />

öffentlichen Dienstes bezieht. Die bisherige konkurrierende Gesetzgebung des B<strong>und</strong>es für<br />

Laufbahnen, Besoldung <strong>und</strong> Versorgung ist entfallen. Da nach Art. 70 GG die Län<strong>der</strong> in<br />

allen Bereichen, die nicht <strong>der</strong> ausschließlichen o<strong>der</strong> konkurrierenden<br />

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