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Ausgabenprojektion und Reformszenarien der Beamtenversorgung ...

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2. Überblick Überblick über über die die die <strong>Beamtenversorgung</strong><br />

<strong>Beamtenversorgung</strong><br />

2.1 2.1 Historie Historie, Historie , Zuständigkeiten <strong>und</strong> <strong>und</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

Das deutsche Berufsbeamtentum geht im Gr<strong>und</strong>satz auf König Friedrich Wilhelm I. von<br />

Preußen (1713-1740) zurück. Die Beamten sollten als Diener des Staates bzw. ihres<br />

Landesherrn treu, fleißig, unbestechlich, genau <strong>und</strong> sparsam sein <strong>und</strong> ihr Amt „mit Leib<br />

<strong>und</strong> Leben, mit Hab <strong>und</strong> Gut, mit Ehre <strong>und</strong> Gewissen“ ausüben. Unter Friedrich II. von<br />

Preußen (1740-1786) wurde das Berufsbeamtentum weiter ausgebaut. Die erste<br />

gesetzliche Regelung des Beamtenrechts erfolgte im Preußischen Allgemeinen Landrecht<br />

von 1794. Bei <strong>der</strong> Versorgung <strong>der</strong> Beamten gingen die deutschen Län<strong>der</strong> unterschiedliche<br />

Wege. In Preußen gab es bis 1872 beitragsfinanzierte Pensionskassen. An<strong>der</strong>e Län<strong>der</strong>, wie<br />

zum Beispiel Bayern, führten dagegen schon früh eine beitragsfreie Versorgung aus<br />

Steuermitteln ein, die sich im letzten Drittel des 19. Jahrh<strong>und</strong>erts dann allgemein<br />

durchsetzte. Zunächst wurde im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Beamtenversorgung</strong> nur das Risiko <strong>der</strong><br />

Dienstunfähigkeit abgesichert. Darunter verstand man die Unfähigkeit eines Beamten auf<br />

Lebenszeit, den Pflichten des zuletzt innegehabten Amtes nachzukommen. Erst im Jahr<br />

1920 wurde eine gesetzliche Altersgrenze eingeführt, die bei Vollendung des 65.<br />

Lebensjahres lag. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> Versorgungsbezüge war im Prinzip<br />

ausnahmslos das Einkommen des letzten Amtes, die Höhe hing von <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong><br />

Dienstzeit ab. Der Höchstsatz lag zeitweise bei bis zu 80 Prozent <strong>der</strong> zuletzt erreichten<br />

Bezüge. Von ihrem Prinzip her war die <strong>Beamtenversorgung</strong> schon immer von <strong>der</strong><br />

Bedürftigkeit <strong>und</strong> dem privaten Einkommen des Empfängers unabhängig. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

für die Zeit nach 1920 wurde es zur Regel, dass man Besoldungserhöhungen <strong>der</strong> aktiven<br />

Beamten auch auf die Versorgungsbezüge <strong>der</strong> Pensionäre übertrug. 1<br />

Der Status des Berufsbeamtentums ist verfassungsrechtlich geschützt. Artikel 33 Abs. 5 des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes (GG) schreibt dem Gesetzgeber vor, bei <strong>der</strong> Regelung des öffentlichen<br />

Dienstrechtes die „hergebrachten Gr<strong>und</strong>sätze des Berufsbeamtentums zu<br />

berücksichtigen“. Im Rahmen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismuskommission I wurde dieser Artikel um den<br />

Zusatz erweitert, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber auch die Möglichkeit besitzt, diese Gr<strong>und</strong>sätze<br />

„fortzuentwickeln“. Damit bejaht die Verfassung zwar gr<strong>und</strong>sätzlich die beson<strong>der</strong>e<br />

Stellung des deutschen Berufsbeamtentums, räumt aber Freiräume ein, die Ausgestaltung<br />

des Dienstrechtes im Allgemeinen <strong>und</strong> des Versorgungsrechts im Beson<strong>der</strong>en anzupassen<br />

<strong>und</strong> zu reformieren.<br />

1 Vgl. Ruland (2007), S. 92.<br />

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