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Ausgabenprojektion und Reformszenarien der Beamtenversorgung ...

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auf höchstens drei Jahre. Das Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts<br />

(Versorgungsreformgesetz 1998 – VreformG) beinhaltete die Bildung einer<br />

Versorgungsrücklage. Diese sollte finanziert werden, indem die Besoldungs- <strong>und</strong><br />

Versorgungsniveaus schrittweise um nahezu drei Prozent abgesenkt werden. Dazu sollten<br />

die Besoldungsanpassungen zwischen 1999 <strong>und</strong> 2013 um jährlich 0,2 Prozentpunkte<br />

verringert werden. Die mittels dieser Maßnahme eingesparten Mittel sind<br />

Son<strong>der</strong>vermögen zuzuführen, den sogenannten Versorgungsrücklagen des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>.<br />

Die Wartezeit für die Versorgung aus dem letzten Amt sollte von zwei auf drei Jahre<br />

verlängert werden, was allerdings für rechtswidrig erklärt wurde. Desweiteren schaffte<br />

man die Ruhegehaltsfähigkeit von Stellenzulagen ab. Analog zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung finden Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten eine stärkere Berücksichtigung bei <strong>der</strong><br />

<strong>Beamtenversorgung</strong>. Das Gesetz zur Neuordnung <strong>der</strong> Versorgungsabschläge vom 19.<br />

Dezember 2000 führte außerdem einen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 Prozent pro<br />

Jahr bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit <strong>und</strong><br />

Schwerbehin<strong>der</strong>ung ein.<br />

Das Versorgungsergänzungsgesetz <strong>und</strong> das Versorgungsän<strong>der</strong>ungsgesetz 2001<br />

übertrugen die sogenannte „Riester-Treppe“ aus <strong>der</strong> Rentenanpassungsformel <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Rentenversicherung auf die <strong>Beamtenversorgung</strong>. Der Höchstruhegehaltssatz<br />

sinkt dadurch von 75 Prozent auf 71,75 Prozent, <strong>der</strong> jährliche Steigerungssatz von 1,875<br />

auf 1,79375. Das Versorgungsniveau verringert sich um 4,33 Prozent, zusammen mit den<br />

drei verringerten Versorgungsanpassungen zwischen 1999 <strong>und</strong> 2002 insgesamt um r<strong>und</strong><br />

fünf Prozent. Die Absenkung des Versorgungsniveaus erfolgt schrittweise ab dem Jahr<br />

2003. Die Niveauabsenkung wird durch eine schrittweise Abflachung des Anstiegs <strong>der</strong><br />

Versorgungsbezüge erreicht. Dies geschieht durch eine Kürzung <strong>der</strong> ruhegehaltsfähigen<br />

Dienstbezüge. Der Höchstruhegehaltssatz bleibt dabei in <strong>der</strong> Übergangsphase zunächst<br />

noch bei 75 Prozent, wird de facto aber durch die Anpassungsfaktoren stufenweise auf<br />

71,75 Prozent abgesenkt. Neben den aktiven Beamten sind damit auch alle Bezieher von<br />

Versorgungsleistungen von dieser Maßnahme betroffen. Die Verringerung erfolgt,<br />

beginnend im Jahr 2003, in acht Stufen. In das <strong>Beamtenversorgung</strong>sgesetz wurden dazu<br />

Anpassungsfaktoren aufgenommen, die aber jeweils erst bei einer Besoldungsanpassung<br />

zum Tragen kommen. Das führt dazu, dass nicht das absolute Versorgungsniveau gekürzt<br />

wird, son<strong>der</strong>n es nur zu einer Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erhöhung kommt. In Tabelle 1 sind die<br />

Anpassungsfaktoren aufgeführt. Aktuell ist man bei <strong>der</strong> sechsten Anpassung angelangt,<br />

bei <strong>der</strong> nächsten Erhöhung <strong>der</strong> Versorgungsleistungen wird die siebte Stufe wirksam.<br />

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