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Ausgabenprojektion und Reformszenarien der Beamtenversorgung ...

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Gebrauch. Der Stadtstaat Bremen setzte für das Jahr 2004 den Bemessungssatz <strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>zahlung auf 83 Prozent in den Besoldungsgruppen bis A 5, auf 55 Prozent bis A 8,<br />

auf 50 Prozent bis 12a, bei den übrigen auf 50 Prozent des Dezember-Monatsentgeltes<br />

fest. In den Jahren 2005 <strong>und</strong> 2006 erhielten die Besoldungsgruppen ab A6 jeweils fünf<br />

Prozentpunkte weniger. Seit dem Jahr 2007 gib es für die Landesbeamten bis zur<br />

Besoldungsgruppe A 8 im Dezember eine pauschale Son<strong>der</strong>zahlung in Höhe von 840 Euro<br />

sowie von 710 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11. Die übrigen aktiven Beamten<br />

sowie die Versorgungsempfänger erhalten seither keine Son<strong>der</strong>zahlung mehr. Außerdem<br />

sind für neu eingestellte Beamte in den ersten drei Jahren gr<strong>und</strong>sätzliche keine<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen vorgesehen. 25<br />

Bremen nutzte seinen durch die Fö<strong>der</strong>alismusreform I gewonnen Gestaltungsspielraum<br />

hinsichtlich des Dienstrechts <strong>der</strong> Landesbeamten. Das B<strong>und</strong>esland bildete zusammen mit<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern <strong>und</strong> Schleswig-Holstein die<br />

„Arbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> norddeutschen Küstenlän<strong>der</strong>“. Ziel war dabei, ein einheitliches<br />

neues Laufbahnrecht zu schaffen, das die Mobilität <strong>der</strong> Beamten verbessert. Im Dezember<br />

2009 stimmte die Bremische Bürgerschaft dem neuen Beamtengesetz zu, das am 1.<br />

Februar 2010 in Kraft trat. Seit diesem Datum gilt auch eine neue Laufbahnverordnung.<br />

Bremen nimmt damit bei <strong>der</strong> Neuregelung des Laufbahnrechts b<strong>und</strong>esweit eine<br />

Vorreiterstellung ein. Wichtigste Verän<strong>der</strong>ung war, dass die Anzahl <strong>der</strong> Laufbahngruppen<br />

auf zwei reduziert wurde. Unter <strong>der</strong> Laufbahngruppe 2 werden alle Laufbahnen<br />

subsumiert, die einen Hochschulabschluss bzw. einen gleichwertigen Bildungsstand<br />

erfor<strong>der</strong>n. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle Laufbahnen, die keinen Hochschulabschluss<br />

voraussetzen. Damit ist die Einteilung in einfachen, mittleren, gehobenen <strong>und</strong> höheren<br />

Dienst entfallen. Die bisherigen 150 Laufbahnen wurden auf zehn Fachrichtungen mit 19<br />

Laufbahnen reduziert. Ziel dieser Maßnahme war eine Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>und</strong> Flexibilisierung<br />

des Dienstrechts. Hinsichtlich <strong>der</strong> Regelaltersgrenze <strong>der</strong> Landesbeamten gab es keine<br />

Verän<strong>der</strong>ungen, sie bleibt damit bei 65 Jahren. 26<br />

25 Vgl. dbb Beamtenb<strong>und</strong> <strong>und</strong> Tarifunion (2004, 2005, 2006, 2007 <strong>und</strong> 2010).<br />

26 Vgl. Drucksache 17/882, 17/1109, Beschlussprotokoll 17/57 <strong>der</strong> Bremischen Bürgerschaft sowie Bremisches<br />

Beamtenrechtsneuregelungsgesetz (BremBNeuG), verkündet im Bremischen Gesetzblatt (BremGbl.) 4/2010<br />

vom 15.01.2010, S. 17-101.<br />

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