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Ausgabenprojektion und Reformszenarien der Beamtenversorgung ...

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4.6 4.6 Ru Ruhegehaltsfähigkeit<br />

Ru<br />

hegehaltsfähigkeit von von Ausbildungszeiten<br />

Ausbildungszeiten<br />

Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz beschränkte deutlich die Berücksichtigung von<br />

Ausbildungszeiten an Universitäten <strong>und</strong> Fachhochschulen bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong><br />

Rentenhöhe. Bereits die vorangegangenen Rentenreformen hatten hier zu Kürzungen<br />

geführt, die noch einmal ausgebaut wurden. Im Kern beinhaltet das RV-<br />

Nachhaltigkeitsgesetz, dass nach einer Übergangszeit ab dem Jahr 2009<br />

Ausbildungszeiten an Universitäten <strong>und</strong> Fachhochschulen, zusammen mit Schulzeiten ab<br />

dem 17. Lebensjahr, nur noch als rentenrechtliche Anrechnungszeit zählen. Die alte<br />

Rechtslage sah, vereinfacht ausgedrückt, vor, dass eine Bewertung dieser Perioden mit<br />

Entgeltpunkten erfolgte. Die Ausbildungszeiten an Hochschulen flossen in die<br />

Rentenberechnung so ein, als hätte <strong>der</strong> Akademiker in dieser Zeit ein durchschnittliches<br />

rentenversicherungspflichtiges Einkommen bezogen <strong>und</strong> damit pro Jahr einen<br />

Entgeltpunkt (EP) erzielt. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz schuf nun eine neue Rechtslage,<br />

nach <strong>der</strong> Zeiten beruflicher Ausbildung <strong>und</strong> des Besuchs von Fachschulen weiter mit<br />

Entgeltpunkten bewertet werden, Hochschulzeiten aber nur noch als Anrechnungszeiten<br />

zählen. Letztere dienen dazu, die Wartezeiten bei <strong>der</strong> Regelaltersrente zu erfüllen. Der<br />

schon erwähnte Entwurf des Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes sah die Übertragung<br />

dieser Regelung auf die <strong>Beamtenversorgung</strong> vor. Laut <strong>Beamtenversorgung</strong>sgesetz sind bis<br />

dato Ausbildungszeiten, die für die jeweilige Laufbahnstufe erfor<strong>der</strong>lich sind, in einer Höhe<br />

von bis zu drei Jahren ruhegehaltsfähig, werden also mit dem jährlichen Steigerungsfaktor<br />

in Höhe von 1,7935 Prozent bewertet. Der Gesetzentwurf sollte diese Berücksichtigung auf<br />

855 Tage beschränken, was aus Sicht des Gesetzgebers eine wirkungsgleiche Übertragung<br />

<strong>der</strong> rentenrechtlichen Reformen darstellt.<br />

Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz setzte im Jahr 2009, also mit einer Verzögerung von<br />

vier Jahren, diese Verän<strong>der</strong>ung schließlich um. Nach §12 <strong>der</strong> neuen Fassung des<br />

<strong>Beamtenversorgung</strong>sgesetzes sind für B<strong>und</strong>esbeamte nun Ausbildungszeiten an<br />

Hochschulen in einem Umfang von maximal 855 Tagen ruhegehaltswirksam. In diesem<br />

Zusammenhang ist die Frage zu stellen, ob diese Maßnahme tatsächlich mit den bereits<br />

umgesetzten Kürzungen im Bereich <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist.<br />

Während dort Ausbildungszeiten an Hochschulen nur noch Anrechnungszeiten sind,<br />

erhöht sich bei Beamten <strong>der</strong> individuelle Ruhegehaltssatz durch Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

maximalen Dauer von 855 Tagen um den Steigerungsfaktor 4,2012 Prozent.<br />

Da die B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> ihrer neu gewonnen Gesetzgebungskompetenz vom<br />

neuen B<strong>und</strong>esbeamtenrecht abweichen dürfen, wird nun im Folgenden untersucht, wie<br />

sich ein kompletter Wegfall <strong>der</strong> Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei <strong>der</strong><br />

Berechnung des individuellen Ruhegehaltssatzes auf die Entwicklung <strong>der</strong> zukünftigen<br />

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