Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 85<br />
verkannte, gleichzeitig aber auf die Schaffung von Transparenz bedacht war,<br />
wurde die Wirksamkeit des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s vom Eintrag in einem Register<br />
abhängig gemacht. Dadurch sollten die Eigentumsverhältnisse gegen aussen<br />
sichtbar gemacht werden 44 .<br />
1. Das <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregister<br />
Nach Art. 715 Abs. 1 ZGB ist ein <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> nur dann wirksam,<br />
wenn er am jeweiligen Wohnort des Käufers in dem vom Betreibungsbeamten<br />
zu führenden <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregister eingetragen ist.<br />
Damit stellt sich zunächst die Frage nach der «Lokalität» eines solchen Registers.<br />
Die Eintragung «am jeweiligen Wohnort» war schon beim Erlass des<br />
ZGB nicht geeignet, diesem Institut die Bedeutung zu verschaffen, die ihm eigentlich<br />
zufallen sollte, <strong>und</strong> sie ist es im heutigen Zeitalter enormer Mobilität<br />
erst recht nicht mehr. Dass allein die Verlegung des Wohnsitzes in den Zuständigkeitsbereich<br />
eines anderen Betreibungsamtes zur Unsichtbarkeit <strong>und</strong> damit<br />
zur Unwirksamkeit des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>es gegenüber Dritten führt,<br />
macht dieses Sicherungsinstrument für den Vorbehaltsverkäufer uninteressant<br />
45 . Gerade im Geschäft mit Konsumgütern, wo mit einer grossen Zahl von<br />
Personen Verträge geschlossen werden, ohne dass zwischen den Parteien engere<br />
Beziehungen bestehen, erscheint der Aufwand, regelmässig Wohnsitzüberprüfungen<br />
durchzuführen, völlig unzumutbar. Dies erklärt unter anderem,<br />
weshalb der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> trotz ausdrücklicher Regelung im Gesetz in<br />
der Rechtswirklichkeit ein vergleichsweise bedeutungsloses Dasein fristet 46 .<br />
2. Die juristische Konstruktion<br />
a) Konstitutive oder deklaratorische Wirkung des Registereintrags?<br />
Nach einer weitverbreiteten <strong>und</strong> von der Rechtsprechung geduldeten Praxis 41<br />
erfolgt der Registereintrag nicht schon vor oder anlässlich der Sachübergabe.<br />
44 WIEGAND, Fiduziarische Sicherungsgeschäfte, op.cit. (Fn. 6). 555. Die dogmatisch entgegengesetzte<br />
Lösung wurde beim Viehandel getroffen: Da die Viehverpfändung durch Fahrnisverschreibung<br />
(Mobiliarhypothek. Art. 885 ZGB) erfolgt, kann hier ein kreditierter Kaufpreis<br />
durch ein Pfandrecht gesichert werden. Daher wurde der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> beim Viehandel<br />
ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 715 Abs. 2 ZGB). Andernfalls müssten Dritte zur Klärung<br />
einer Situation statt nur ein Register deren zwei konsultieren.<br />
45 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach Art. 3 Abs. 3 der VO des B<strong>und</strong>esgerichts<br />
betreffend die Eintragung der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>e vom 19.12.1910 (EigVV. SR<br />
211.413.1) der frühere Eintrag bei einem Wohnsitzwechsel noch während drei Monaten wirksam<br />
bleibt.<br />
ih Eine gesamtschweizerische Statistik über die <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>e existiert nicht. Laut Auskunft<br />
der Dienststelle Bern des Betreibungskreises Bern-Mittelland werden jedoch für den<br />
Amtsbezirk Bern (ca. 2(X)(XX) Einwohner) monatlich nur gerade 30 bis 4(1 Neueinträge registriert.<br />
4 " LIVER. opcit. (Fn. 35). 332 f.; vgl. auch BGE 93 III 96 (1(14).