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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 85<br />

verkannte, gleichzeitig aber auf die Schaffung von Transparenz bedacht war,<br />

wurde die Wirksamkeit des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s vom Eintrag in einem Register<br />

abhängig gemacht. Dadurch sollten die Eigentumsverhältnisse gegen aussen<br />

sichtbar gemacht werden 44 .<br />

1. Das <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregister<br />

Nach Art. 715 Abs. 1 ZGB ist ein <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> nur dann wirksam,<br />

wenn er am jeweiligen Wohnort des Käufers in dem vom Betreibungsbeamten<br />

zu führenden <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregister eingetragen ist.<br />

Damit stellt sich zunächst die Frage nach der «Lokalität» eines solchen Registers.<br />

Die Eintragung «am jeweiligen Wohnort» war schon beim Erlass des<br />

ZGB nicht geeignet, diesem Institut die Bedeutung zu verschaffen, die ihm eigentlich<br />

zufallen sollte, <strong>und</strong> sie ist es im heutigen Zeitalter enormer Mobilität<br />

erst recht nicht mehr. Dass allein die Verlegung des Wohnsitzes in den Zuständigkeitsbereich<br />

eines anderen Betreibungsamtes zur Unsichtbarkeit <strong>und</strong> damit<br />

zur Unwirksamkeit des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>es gegenüber Dritten führt,<br />

macht dieses Sicherungsinstrument für den Vorbehaltsverkäufer uninteressant<br />

45 . Gerade im Geschäft mit Konsumgütern, wo mit einer grossen Zahl von<br />

Personen Verträge geschlossen werden, ohne dass zwischen den Parteien engere<br />

Beziehungen bestehen, erscheint der Aufwand, regelmässig Wohnsitzüberprüfungen<br />

durchzuführen, völlig unzumutbar. Dies erklärt unter anderem,<br />

weshalb der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> trotz ausdrücklicher Regelung im Gesetz in<br />

der Rechtswirklichkeit ein vergleichsweise bedeutungsloses Dasein fristet 46 .<br />

2. Die juristische Konstruktion<br />

a) Konstitutive oder deklaratorische Wirkung des Registereintrags?<br />

Nach einer weitverbreiteten <strong>und</strong> von der Rechtsprechung geduldeten Praxis 41<br />

erfolgt der Registereintrag nicht schon vor oder anlässlich der Sachübergabe.<br />

44 WIEGAND, Fiduziarische Sicherungsgeschäfte, op.cit. (Fn. 6). 555. Die dogmatisch entgegengesetzte<br />

Lösung wurde beim Viehandel getroffen: Da die Viehverpfändung durch Fahrnisverschreibung<br />

(Mobiliarhypothek. Art. 885 ZGB) erfolgt, kann hier ein kreditierter Kaufpreis<br />

durch ein Pfandrecht gesichert werden. Daher wurde der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> beim Viehandel<br />

ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 715 Abs. 2 ZGB). Andernfalls müssten Dritte zur Klärung<br />

einer Situation statt nur ein Register deren zwei konsultieren.<br />

45 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach Art. 3 Abs. 3 der VO des B<strong>und</strong>esgerichts<br />

betreffend die Eintragung der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>e vom 19.12.1910 (EigVV. SR<br />

211.413.1) der frühere Eintrag bei einem Wohnsitzwechsel noch während drei Monaten wirksam<br />

bleibt.<br />

ih Eine gesamtschweizerische Statistik über die <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>e existiert nicht. Laut Auskunft<br />

der Dienststelle Bern des Betreibungskreises Bern-Mittelland werden jedoch für den<br />

Amtsbezirk Bern (ca. 2(X)(XX) Einwohner) monatlich nur gerade 30 bis 4(1 Neueinträge registriert.<br />

4 " LIVER. opcit. (Fn. 35). 332 f.; vgl. auch BGE 93 III 96 (1(14).

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