Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 121<br />
- Der Verpfänder ist Pfandeigentümer, jedoch nicht persönlicher Schuldner;<br />
er verpfändet somit eine eigene Sache für eine fremde Schuld. Diese Konstellation<br />
kann als Normalfall des Drittpfandes bezeichnet werden (vgl.<br />
Anhang Fall 3).<br />
- Der Verpfänder ist persönlicher Schuldner, nicht aber Pfandeigentümer; er<br />
verpfändet eine fremde Sache für eine eigene Schuld. Dieser Fall ergibt sich<br />
einerseits dann, wenn der persönliche Schuldner bereits im Besitz der<br />
Pfandsache ist <strong>und</strong> vom Pfandeigentümer zur Verpfändung in eigenem Namen<br />
ermächtigt wird, was im besonderen für die Weiterverpfändung zutrifft<br />
(dazu unten S. 123 ff.). Andererseits liegt diese Konstellation auch<br />
dann vor, wenn der persönliche Schuldner die in seinem Besitz befindliche<br />
fremde Sache ohne Zustimmung des Pfandeigentümers verpfändet, sofern<br />
das Pfandrecht durch gutgläubigen Erwerb des Pfandgläubigers trotzdem<br />
entsteht 236 (vgl. Anhang Fall 4).<br />
- Der persönliche Schuldner ist nicht Pfandeigentümer <strong>und</strong> als Verpfänder<br />
tritt ein Dritter in eigenem Namen auf. Dieser verpfändet eine fremde Sache<br />
für eine fremde Schuld. In diesem extremsten Beispiel sind vier verschiedene<br />
Personen in das Pfandverhältnis verwickelt (vgl. Anhang Fall 5).<br />
D. Verwendung <strong>und</strong> praktische Bedeutung des Pfandrechts<br />
Die hier dargestellte Konzeption des Pfandrechts hat sich in der Praxis im wesentlichen<br />
bewährt. Infolge der strikten Durchführung des Faustpfandprinzips<br />
spielt das <strong>Fahrnispfand</strong> allerdings - wie bereits mehrfach erwähnt - in der gewerblichen<br />
Wirtschaft nur eine geringe Rolle, weil die als Sicherheit zur Verfügung<br />
stehenden Gegenstände vom Kreditnehmer selbst benötigt <strong>und</strong> deshalb<br />
nicht ausgehändigt werden können. Dagegen hat es im Bankgeschäft einen<br />
breiten Anwendungsbereich, den ROTH in seinem Beitrag in diesem<br />
Bande darlegt- 17 . Infolgedessen beschränke ich mich abschliessend auf kurze<br />
Bemerkungen zu Einzelfragen, die einerseits praktisch wichtig, andererseits<br />
aber auch dogmatisch interessant sind.<br />
E. Einzelfragen<br />
/. Übertragung der Forderung<br />
Dass bei Abtretung der pfandgesicherten Forderung das Pfandrecht dieser als<br />
Nebenrecht folgt, ergibt sich aus Art. 170 OR. Nicht geregelt sind dagegen die<br />
236 Art. 8X4 Abs. 2 i.V.m. Art. 933 ZGB.<br />
-" Siehe insbes. S. 146 ff.