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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 121<br />

- Der Verpfänder ist Pfandeigentümer, jedoch nicht persönlicher Schuldner;<br />

er verpfändet somit eine eigene Sache für eine fremde Schuld. Diese Konstellation<br />

kann als Normalfall des Drittpfandes bezeichnet werden (vgl.<br />

Anhang Fall 3).<br />

- Der Verpfänder ist persönlicher Schuldner, nicht aber Pfandeigentümer; er<br />

verpfändet eine fremde Sache für eine eigene Schuld. Dieser Fall ergibt sich<br />

einerseits dann, wenn der persönliche Schuldner bereits im Besitz der<br />

Pfandsache ist <strong>und</strong> vom Pfandeigentümer zur Verpfändung in eigenem Namen<br />

ermächtigt wird, was im besonderen für die Weiterverpfändung zutrifft<br />

(dazu unten S. 123 ff.). Andererseits liegt diese Konstellation auch<br />

dann vor, wenn der persönliche Schuldner die in seinem Besitz befindliche<br />

fremde Sache ohne Zustimmung des Pfandeigentümers verpfändet, sofern<br />

das Pfandrecht durch gutgläubigen Erwerb des Pfandgläubigers trotzdem<br />

entsteht 236 (vgl. Anhang Fall 4).<br />

- Der persönliche Schuldner ist nicht Pfandeigentümer <strong>und</strong> als Verpfänder<br />

tritt ein Dritter in eigenem Namen auf. Dieser verpfändet eine fremde Sache<br />

für eine fremde Schuld. In diesem extremsten Beispiel sind vier verschiedene<br />

Personen in das Pfandverhältnis verwickelt (vgl. Anhang Fall 5).<br />

D. Verwendung <strong>und</strong> praktische Bedeutung des Pfandrechts<br />

Die hier dargestellte Konzeption des Pfandrechts hat sich in der Praxis im wesentlichen<br />

bewährt. Infolge der strikten Durchführung des Faustpfandprinzips<br />

spielt das <strong>Fahrnispfand</strong> allerdings - wie bereits mehrfach erwähnt - in der gewerblichen<br />

Wirtschaft nur eine geringe Rolle, weil die als Sicherheit zur Verfügung<br />

stehenden Gegenstände vom Kreditnehmer selbst benötigt <strong>und</strong> deshalb<br />

nicht ausgehändigt werden können. Dagegen hat es im Bankgeschäft einen<br />

breiten Anwendungsbereich, den ROTH in seinem Beitrag in diesem<br />

Bande darlegt- 17 . Infolgedessen beschränke ich mich abschliessend auf kurze<br />

Bemerkungen zu Einzelfragen, die einerseits praktisch wichtig, andererseits<br />

aber auch dogmatisch interessant sind.<br />

E. Einzelfragen<br />

/. Übertragung der Forderung<br />

Dass bei Abtretung der pfandgesicherten Forderung das Pfandrecht dieser als<br />

Nebenrecht folgt, ergibt sich aus Art. 170 OR. Nicht geregelt sind dagegen die<br />

236 Art. 8X4 Abs. 2 i.V.m. Art. 933 ZGB.<br />

-" Siehe insbes. S. 146 ff.

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