Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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1 lü WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />
2. Bestimmtheit des Pfandobjekts<br />
Das Erfordernis der Bestimmtheit des Pfandobjekts (Spezialitätsprinzip 176 )<br />
lässt sich dogmatisch daraus ableiten, dass die Pfandbestellung durch ein Verfügungsgeschäft<br />
erfolgt. Eine Verfügung über Sachen oder Rechte setzt aber<br />
notwendigerweise voraus, dass Gewissheit darüber besteht, worauf sich die<br />
Verfügung bezieht. Allen Verfügungsgeschäften ist daher gemeinsam, dass die<br />
Verfügung nur über bestimmte, individualisierte Sachen getroffen werden<br />
kann. Das Spezialitätsprinzip ist insofern ein Gr<strong>und</strong>prinzip des Sachenrechts,<br />
welches bestimmt, dass dingliche Rechte nur an bestimmten, individualisierten<br />
Sachen begründet werden können 177 .<br />
Für die Begründung von Gr<strong>und</strong>pfandrechten ist das Spezialitätsprinzip in<br />
Art. 796 Abs. 1 <strong>und</strong> 797 Abs. 1 ZGB ausdrücklich festgehalten, während beim<br />
<strong>Fahrnispfand</strong> eine entsprechende Regelung fehlt. Seine Geltung für das <strong>Fahrnispfand</strong>recht<br />
folgt aber aus den erwähnten allgemeinen Überlegungen sowie<br />
aus der gesetzlichen Konzeption als Besitzpfand (Faustpfandprinzip, Art. 884<br />
Abs. 3 ZGB), denn anlässlich der Tradition erfolgt zwingend <strong>und</strong> automatisch<br />
eine Individualisierung der Pfandobjekte 178 .<br />
Aus dem Bestimmtheitserfordernis folgt, dass Sachgesamtheiten (z.B. Warenlager,<br />
Briefmarkensammlung. Bibliothek) oder Rechtsgesamtheiten (z.B.<br />
die Unternehmung, das Vermögen) nicht durch einen einheitlichen Verpfändungsakt<br />
verpfändet werden können 179 : Zwar kann sich der Verpfänder zur<br />
Verpfändung einer Sach- oder Rechtsgesamtheit verpflichten, doch wird das<br />
Pfandrecht erst begründet, wenn die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen,<br />
insb. die Publizitätsvorschriften, bezüglich jedes einzelnen Teils der Gesamtheit<br />
gegeben sind 1811 . Wohl kann für die Bezeichnung der zu verpfändenden<br />
Gegenstände ein im Verkehr üblicher Sammelbegriff verwendet werden (z.B.<br />
«die Bibliothek» für sämtliche im Eigentum des Verpfänders stehenden Bücher);<br />
von der Pfandhaft erfasst werden jedoch nur diejenigen Teile der Gesamtheit,<br />
die tatsächlich in den Besitz des Pfandgläubigers gelangen. Diese<br />
bilden zusammen ein sog. Gesamtpfandrecht 181 , d.h. es haften mehrere Pfandgegenstände<br />
für die gleiche Forderung.<br />
Eine Abschwächung erfährt diese strikte Auffassung, indem die Bezeichnung<br />
der Pfandobjekte auch durch einen im Verkehr üblichen Sammelbegriff<br />
erfolgen kann 182 . Die Schranken ergeben sich dabei mehr aus tatsächli-<br />
'" Zu den verschiedenen Zusammenhängen, in denen der Begriff der «Spezialität» verwendet<br />
wird vgl. WIEGAND, Akzessorietät, op.cit. (Fn. 124). 40 ff.<br />
'" TUOR/SCHNYDER/SCHMID, op.cit. (Fn. 21). 595.<br />
|7S ZK-OIINGF.R/BAR. op.cit. (Fn. 123). Art. 884. Rn. 18 mit Hinweisen zur Rspr.<br />
r " STAUDINGER/WIEGAND, op.cit. (Fn. 27). Vorbem. zu §§ 121)4 ff., Rn. 22.<br />
'•"' BK-ZOBI . op.cit. (Fn. 25). Syst. Teil. Rn. 259.<br />
"" Zum Gesamtpfandrecht vgl. BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Svst. Teil. Rn. 499 ff.<br />
" : Vgl. zum Folgenden ausführlich STAUDINGER/WIEGAND, op.cit. (Fn. 27). §1204. Rn. 35 ff.<br />
m.w.Nw.