Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 109<br />
geber an den Sicherungsnehmer; sie spielt jedoch - wie bereits erwähnt - in<br />
der Praxis kaum eine Rolle, weil der Sicherungsgeber in der Regel Gebrauch<br />
<strong>und</strong> Nutzung der Sache behalten will. Ist für ihn der unmittelbare Besitz des<br />
Sicherungsguts entbehrlich, dürfte nach wie vor nicht eine <strong>Sicherungsübereignung</strong>,<br />
sondern die Bestellung eines Pfandrechts im Vordergr<strong>und</strong> stehen.<br />
V. Das <strong>Fahrnispfand</strong><br />
A. Pfandrechtliche Prinzipien <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>begriffe<br />
1. Das «Pfandrecht»<br />
Das schweizerische Recht kennt keine Legaldefinition des Pfandrechts (anders<br />
§ 1204 Abs. 1 BGB <strong>und</strong> § 447 ABGB). In der Systematik des ZGB werden<br />
die Pfandrechte zusammen mit den Dienstbarkeiten <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lasten den<br />
beschränkten dinglichen Rechten zugeordnet. Nach herrschender Meinung ist<br />
das Pfandrecht ein der Sache anhaftendes dingliches Sicherlings- <strong>und</strong> Verwertungsrecht'<br />
72 . Pfandrechte können jedoch nicht nur an Sachen, sondern auch<br />
an Rechten bestellt werden (Art. 899 ZGB; § 1273 BGB 171 ). Damit stellt sich<br />
die Frage, ob auch das «Recht an einem Recht» als ein dingliches Recht bezeichnet<br />
werden kann 174 . Trotz mancher terminologischer Unklarheiten besteht<br />
heute über folgende Punkte Einigkeit: Das Pfandrecht teilt den rechtlichen<br />
Charakter des Pfandobjekts, d.h. ein Pfandrecht an einer Sache ist ein sachenrechtliches,<br />
das Pfandrecht an einem Recht 1 dagegen ein obligatorisches<br />
Recht. Trotzdem ist das Pfandrecht an einem Recht als Recht mit dinglicher<br />
Wirkung zu bezeichnen, weil der Pfandgläubiger vor Eingriffen Dritter geschützt<br />
ist, bei Übertragungen des Rechts das Pfandrecht bestehen bleibt<br />
(Sukzession) <strong>und</strong> der Pfandgläubiger in der Zwangsvollstreckung unter Ausschluss<br />
der übrigen Gläubiger aus dem Wert des Pfandobjekts befriedigt wird<br />
(Art. 219 Abs. 1 SchKG) 175 .<br />
172 Vgl. die Nw. bei BK-ZOBI . op.cit. (Fn. 25). Syst. Teil, Rn. 148 f. <strong>und</strong> STAUDINGERAVIEGAND<br />
op.cit. (Fn. 27) Vorbem. zu § 1204 ff.. Rn. 14.16.<br />
171 Zum österreichischen Recht vgl. KOZIOL (S. 22) in diesem Band.<br />
174 Bejahend CANARIS. op.cit. (Fn. 147). 375.<br />
175 Vgl. zum Ganzen STAUDINGERAVIEGAND. op.cit. (Fn. 27). Vorbem. zu §§1273 ff.. Rn.4ff<br />
m.w.Nw.: ZK-OFTINGER/BÄR, op.cit. (Fn. 123). Art. 899. Rn. 5 ff. Allgemein zur rechtlichen Erfassung<br />
des Pfandrechts im 19. Jahrh<strong>und</strong>ert WIEGAND. Zur Entwicklung der Pfandrechtstheorien<br />
im 19. Jahrh<strong>und</strong>ert. ZNR 3 (1981). 1 ff. <strong>und</strong> dm., Die Gr<strong>und</strong>pfandrechte - Die Konzeption<br />
des ZGB <strong>und</strong> ihre Entwicklung in der Praxis, in: WIEGAND (Hrsg.). Theorie <strong>und</strong> Praxis der<br />
Gr<strong>und</strong>pfandrechte. Berner Bankrechtstag (BBT) Band 3. Bern 1996. 63 ff. (S. 68 ff.).