Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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94 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />
damit rechnen, diese später dem Verkäufer wieder herauszugeben 91 . Nach<br />
herrschender Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung gilt auch der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />
als ausdrücklicher Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 214 Abs. 3<br />
OR 92 . Dies ergibt sich jedoch mit Selbstverständlichkeit, wenn nach dem Willen<br />
der Parteien mit dem <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> eine suspensivbedingte Eigentumsübertragung<br />
vereinbart wurde 93 : Art. 214 knüpft nämlich unzutreffend<br />
nur an den Übergang des Besitzes auf den Käufer an, während es nach richtiger<br />
Auffassung allein auf den mit der Besitzübertragung verb<strong>und</strong>enen Übergang<br />
des Eigentums ankommt 94 . Weiss der Käufer, dass er bis zur Bezahlung<br />
noch gar nicht Eigentümer ist, kann er gerade nicht - wie dies in anderen Fällen<br />
dem Sinn <strong>und</strong> Zweck von Art. 214 Abs. 3 entspricht - darauf vertrauen, er<br />
müsse die Sache dem Verkäufer nicht mehr herausgeben 95 .<br />
b) Abzahlungsverträge<br />
Lediglich eine besondere Form des Kreditkaufs stellt der Abzahlungsvertrag<br />
dar, <strong>und</strong> zwar in dem Sinne, dass der Kaufpreis nicht durch einmalige Zahlung,<br />
sondern durch periodisch geschuldete Teilzahlungen zu begleichen ist 96 . Der<br />
Abzahlungsvertrag bedarf seit der aus Gründen des Sozialschutzes erfolgten<br />
Revision von 1962 97 der Schriftform, selbst wenn er als singuläres Geschäft unter<br />
Privaten geschlossen wird (Art. 226« Abs. 2 Satz 1 OR). Kontrahiert der<br />
Käufer mit einem gewerbsmässigen Anbieter, schreibt das Gesetz genau vor,<br />
welche Angaben diesem Formerfordernis genügen müssen (Art. 226a Abs. 2<br />
Ziff. 1-11 OR) 9S . Nach Ziff. 9 muss u.a. auch die Vereinbarung eines <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>es<br />
ausdrücklich im schriftlich abgefassten Vertrag erwähnt werden.<br />
Mit der Revision des Abzahlungsrechts erfolgte daher seinerzeit auch<br />
eine Ergänzung der EigVV": Seither hat der Betreibungsbeamte neben den<br />
" BUCHER, Obligationenrecht - Besonderer Teil. 3. Aufl. Zürich 1988. 65: OR-A. KOLLER, op.cit.<br />
(Fn. 56). Art. 214. Rn. 20. Der Verkäufer kann bei fehlendem Rückforderungsvorbehalt lediglich<br />
weiterhin Erfüllung bzw. wenn immer noch nicht bezahlt wird, Schadensersatz wegen<br />
Nichterfüllung <strong>und</strong> Ersatz des Verspätungsschadens geltend machen (Art. 107 Abs. 2 OR). Bei<br />
der Berechnung des Schadensersatzes wird durch Art. 214 Abs. 3 OR die heute anerkannte<br />
Wahl zwischen Austausch- <strong>und</strong> Differenztheorie (dazu OR-WIEGAND. op.cit. [Fn. 56]. Art. 97,<br />
Rn. 54 f. m.w.H.) ausgeschlossen; der Verkäufer kann nur nach der Austauschtheorie vorgehen<br />
(OR-A. KOLLER, op.cit. |Fn. 56), Art. 214, Rn. 4).<br />
"-' BC.E 90 II 285 (291 ff.) m.w.H. zur Lit. <strong>und</strong> Rspr.<br />
"' Dazu oben S. 87 f.<br />
*• OR-A. Kot i ER, op.cit. (Fn. 56). Art. 214. Rn. 20.<br />
Nicht entscheidend ist dabei, ob der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> im Register eingetragen wurde oder<br />
nicht, denn interpartes gilt die Vorbehaltsvereinbarung unabhängig vom Registereintrag (vgl.<br />
oben S. 85 f.): a.A. OR-A. Koi LER, op.cit. (Fn. 56). Art 214. Rn. 22'Abs. 1 a.E.<br />
* OR-Sru DFR. op.cit. (Fn. 56). Art. 226