24.11.2012 Aufrufe

Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

94 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

damit rechnen, diese später dem Verkäufer wieder herauszugeben 91 . Nach<br />

herrschender Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung gilt auch der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />

als ausdrücklicher Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 214 Abs. 3<br />

OR 92 . Dies ergibt sich jedoch mit Selbstverständlichkeit, wenn nach dem Willen<br />

der Parteien mit dem <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> eine suspensivbedingte Eigentumsübertragung<br />

vereinbart wurde 93 : Art. 214 knüpft nämlich unzutreffend<br />

nur an den Übergang des Besitzes auf den Käufer an, während es nach richtiger<br />

Auffassung allein auf den mit der Besitzübertragung verb<strong>und</strong>enen Übergang<br />

des Eigentums ankommt 94 . Weiss der Käufer, dass er bis zur Bezahlung<br />

noch gar nicht Eigentümer ist, kann er gerade nicht - wie dies in anderen Fällen<br />

dem Sinn <strong>und</strong> Zweck von Art. 214 Abs. 3 entspricht - darauf vertrauen, er<br />

müsse die Sache dem Verkäufer nicht mehr herausgeben 95 .<br />

b) Abzahlungsverträge<br />

Lediglich eine besondere Form des Kreditkaufs stellt der Abzahlungsvertrag<br />

dar, <strong>und</strong> zwar in dem Sinne, dass der Kaufpreis nicht durch einmalige Zahlung,<br />

sondern durch periodisch geschuldete Teilzahlungen zu begleichen ist 96 . Der<br />

Abzahlungsvertrag bedarf seit der aus Gründen des Sozialschutzes erfolgten<br />

Revision von 1962 97 der Schriftform, selbst wenn er als singuläres Geschäft unter<br />

Privaten geschlossen wird (Art. 226« Abs. 2 Satz 1 OR). Kontrahiert der<br />

Käufer mit einem gewerbsmässigen Anbieter, schreibt das Gesetz genau vor,<br />

welche Angaben diesem Formerfordernis genügen müssen (Art. 226a Abs. 2<br />

Ziff. 1-11 OR) 9S . Nach Ziff. 9 muss u.a. auch die Vereinbarung eines <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>es<br />

ausdrücklich im schriftlich abgefassten Vertrag erwähnt werden.<br />

Mit der Revision des Abzahlungsrechts erfolgte daher seinerzeit auch<br />

eine Ergänzung der EigVV": Seither hat der Betreibungsbeamte neben den<br />

" BUCHER, Obligationenrecht - Besonderer Teil. 3. Aufl. Zürich 1988. 65: OR-A. KOLLER, op.cit.<br />

(Fn. 56). Art. 214. Rn. 20. Der Verkäufer kann bei fehlendem Rückforderungsvorbehalt lediglich<br />

weiterhin Erfüllung bzw. wenn immer noch nicht bezahlt wird, Schadensersatz wegen<br />

Nichterfüllung <strong>und</strong> Ersatz des Verspätungsschadens geltend machen (Art. 107 Abs. 2 OR). Bei<br />

der Berechnung des Schadensersatzes wird durch Art. 214 Abs. 3 OR die heute anerkannte<br />

Wahl zwischen Austausch- <strong>und</strong> Differenztheorie (dazu OR-WIEGAND. op.cit. [Fn. 56]. Art. 97,<br />

Rn. 54 f. m.w.H.) ausgeschlossen; der Verkäufer kann nur nach der Austauschtheorie vorgehen<br />

(OR-A. KOLLER, op.cit. |Fn. 56), Art. 214, Rn. 4).<br />

"-' BC.E 90 II 285 (291 ff.) m.w.H. zur Lit. <strong>und</strong> Rspr.<br />

"' Dazu oben S. 87 f.<br />

*• OR-A. Kot i ER, op.cit. (Fn. 56). Art. 214. Rn. 20.<br />

Nicht entscheidend ist dabei, ob der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> im Register eingetragen wurde oder<br />

nicht, denn interpartes gilt die Vorbehaltsvereinbarung unabhängig vom Registereintrag (vgl.<br />

oben S. 85 f.): a.A. OR-A. Koi LER, op.cit. (Fn. 56). Art 214. Rn. 22'Abs. 1 a.E.<br />

* OR-Sru DFR. op.cit. (Fn. 56). Art. 226

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!