Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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98 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />
Die Kreditwirtschaft hat aufgr<strong>und</strong> dieser Rechtslage folgendes Verfahren<br />
entwickelt: Banken kaufen in einem umfangreichen Vertragswerk eigentumsvorbehaltsgesicherte<br />
Forderungen <strong>und</strong> lassen sich dabei in der Regel den <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />
(trotz Art. 170 Abs. 1 OR) noch zusätzlich ausdrücklich<br />
übertragen. Anschliessend werden die erworbenen Forderungen gegenüber<br />
den Vorbehaltskäufern <strong>und</strong> nunmehrigen Schuldnern der Bank verzinslich gestellt<br />
<strong>und</strong> allfällige Einreden aus dem Kaufvertrag ausgeschlossen. Mit der legislatorischen<br />
Konzeption des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s hat diese Konstruktion<br />
nicht mehr viel gemeinsam. Vielmehr liegt vom Ergebnis her eine besitzlose<br />
<strong>und</strong> damit gegen Art. 717 ZGB verstossende <strong>Sicherungsübereignung</strong> zugunsten<br />
der Bank vor, da die Kaufpreisforderung durch den Einredeausschluss<br />
praktisch zu einer Darlehensforderung wird. Ausgehend von der gesetzgeberischen<br />
Konzeption des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s müsste man deshalb solche Vereinbarungen<br />
für unzulässig halten. In der Literatur bestehen dagegen jedoch<br />
keine gr<strong>und</strong>sätzlichen Bedenken 121 . Wenn man das beschriebene Geschäft lediglich<br />
als Versuch behandelt, die sich aus der Unzulässigkeit der besitzlosen<br />
<strong>Sicherungsübereignung</strong> ergebenden, vor allem für die Kreditsuchenden misslichen<br />
Konsequenzen abzufedern, wird man sich dieser Meinung - wenn auch<br />
mit Bedenken - anschliessen können 124 .<br />
bb) Bei der K<strong>und</strong>enfinanzierung entsteht neben dem Kaufgeschäft ein<br />
zweites Vertragsverhältnis zwischen K<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Kreditgeber in Form eines<br />
Darlehensvertrages. Das Darlehen ermöglicht dem K<strong>und</strong>en die Tilgung des<br />
Kaufpreises, so dass rein logisch betrachtet zwischen Verkäufer <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e<br />
kein Kredit- oder Abzahlungskauf sowie zwischen Kreditgeber <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e<br />
nur ein einfacher Darlehensvertrag vorliegt. Wenn jedoch Verkäufer <strong>und</strong> Kreditgeber<br />
zusammenwirken 125 , um dem Käufer den Erwerb der Sache durch<br />
nachträgliche Leistung des Kaufpreises in Teilzahlungen zu ermöglichen, ist<br />
der wirtschaftliche Zweck der ganzen Konstruktion mit einem Abzahlungsgeschäft<br />
identisch. Es bestehen dadurch für den Käufer <strong>und</strong> Kreditnehmer die<br />
gleichen Schutzbedürfnisse wie dort, so dass gemäss Art. 226m Abs. 2 OR die<br />
Vorschriften über den Abzahlungsvertrag sinngemäss auf den Darlehensvertrag<br />
Anwendung finden 126 . Dass die Vorschriften des Abzahlungvertrages dabei<br />
auch auf den Kaufvertrag anzuwenden sind, wird vom Gesetz stilischwei-<br />
:<br />
' ZK-OFTINGER/BÄR. Das <strong>Fahrnispfand</strong>. 3. Aufl. Zürich 1981. Syst Teil Rn 180' BK-ZOBI<br />
op.cit. (Fn. 25). Syst. Teil. Rn. 1714.<br />
I:a<br />
So schon WIEGAND, Akzessorietät <strong>und</strong> Spezialität - Zum Verhältnis zwischen Forderung <strong>und</strong><br />
Sicherungsgegenstand, in: WIEGAND (Hrsg.). Probleme der Kreditsicherung. Berner Tage für<br />
die juristische Praxis (BTJP). Bern 1982. 35 ff. (52 f.).<br />
'•' Zum Zusammenwirken vgl. neuerdings BGE 122 III 160 <strong>und</strong> da/u WIEGAND ZBJV n4(l998)<br />
208 ff.<br />
-" Zum Ganzen OR-STAUDER. op.cit. (Fn. 56). Art. 226m. Rn. 64.68 ff. m.w.H.