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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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98 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

Die Kreditwirtschaft hat aufgr<strong>und</strong> dieser Rechtslage folgendes Verfahren<br />

entwickelt: Banken kaufen in einem umfangreichen Vertragswerk eigentumsvorbehaltsgesicherte<br />

Forderungen <strong>und</strong> lassen sich dabei in der Regel den <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />

(trotz Art. 170 Abs. 1 OR) noch zusätzlich ausdrücklich<br />

übertragen. Anschliessend werden die erworbenen Forderungen gegenüber<br />

den Vorbehaltskäufern <strong>und</strong> nunmehrigen Schuldnern der Bank verzinslich gestellt<br />

<strong>und</strong> allfällige Einreden aus dem Kaufvertrag ausgeschlossen. Mit der legislatorischen<br />

Konzeption des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s hat diese Konstruktion<br />

nicht mehr viel gemeinsam. Vielmehr liegt vom Ergebnis her eine besitzlose<br />

<strong>und</strong> damit gegen Art. 717 ZGB verstossende <strong>Sicherungsübereignung</strong> zugunsten<br />

der Bank vor, da die Kaufpreisforderung durch den Einredeausschluss<br />

praktisch zu einer Darlehensforderung wird. Ausgehend von der gesetzgeberischen<br />

Konzeption des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s müsste man deshalb solche Vereinbarungen<br />

für unzulässig halten. In der Literatur bestehen dagegen jedoch<br />

keine gr<strong>und</strong>sätzlichen Bedenken 121 . Wenn man das beschriebene Geschäft lediglich<br />

als Versuch behandelt, die sich aus der Unzulässigkeit der besitzlosen<br />

<strong>Sicherungsübereignung</strong> ergebenden, vor allem für die Kreditsuchenden misslichen<br />

Konsequenzen abzufedern, wird man sich dieser Meinung - wenn auch<br />

mit Bedenken - anschliessen können 124 .<br />

bb) Bei der K<strong>und</strong>enfinanzierung entsteht neben dem Kaufgeschäft ein<br />

zweites Vertragsverhältnis zwischen K<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Kreditgeber in Form eines<br />

Darlehensvertrages. Das Darlehen ermöglicht dem K<strong>und</strong>en die Tilgung des<br />

Kaufpreises, so dass rein logisch betrachtet zwischen Verkäufer <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e<br />

kein Kredit- oder Abzahlungskauf sowie zwischen Kreditgeber <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e<br />

nur ein einfacher Darlehensvertrag vorliegt. Wenn jedoch Verkäufer <strong>und</strong> Kreditgeber<br />

zusammenwirken 125 , um dem Käufer den Erwerb der Sache durch<br />

nachträgliche Leistung des Kaufpreises in Teilzahlungen zu ermöglichen, ist<br />

der wirtschaftliche Zweck der ganzen Konstruktion mit einem Abzahlungsgeschäft<br />

identisch. Es bestehen dadurch für den Käufer <strong>und</strong> Kreditnehmer die<br />

gleichen Schutzbedürfnisse wie dort, so dass gemäss Art. 226m Abs. 2 OR die<br />

Vorschriften über den Abzahlungsvertrag sinngemäss auf den Darlehensvertrag<br />

Anwendung finden 126 . Dass die Vorschriften des Abzahlungvertrages dabei<br />

auch auf den Kaufvertrag anzuwenden sind, wird vom Gesetz stilischwei-<br />

:<br />

' ZK-OFTINGER/BÄR. Das <strong>Fahrnispfand</strong>. 3. Aufl. Zürich 1981. Syst Teil Rn 180' BK-ZOBI<br />

op.cit. (Fn. 25). Syst. Teil. Rn. 1714.<br />

I:a<br />

So schon WIEGAND, Akzessorietät <strong>und</strong> Spezialität - Zum Verhältnis zwischen Forderung <strong>und</strong><br />

Sicherungsgegenstand, in: WIEGAND (Hrsg.). Probleme der Kreditsicherung. Berner Tage für<br />

die juristische Praxis (BTJP). Bern 1982. 35 ff. (52 f.).<br />

'•' Zum Zusammenwirken vgl. neuerdings BGE 122 III 160 <strong>und</strong> da/u WIEGAND ZBJV n4(l998)<br />

208 ff.<br />

-" Zum Ganzen OR-STAUDER. op.cit. (Fn. 56). Art. 226m. Rn. 64.68 ff. m.w.H.

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