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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 105<br />

Aus ihrem Zweck ergibt sich mit Selbstverständlichkeit, dass diese jedenfalls<br />

nicht als Auftrag qualifiziert werden kann, da dies dazu führen würde, dass der<br />

Sicherungsgeber wegen des nicht abdingbaren Art. 404 Abs. 1 OR den Auftrag<br />

jederzeit widerrufen oder kündigen könnte. Würde man dann auch noch<br />

eine Auflösung des Vertrages mit Wirkung ex tunc annehmen, könnte der Sicherungsgeber<br />

dadurch sogar noch im Konkurs durch einseitigen Widerruf<br />

das Eigentum am Sicherungsgut zurückfallen lassen. Die herrschende Meinung<br />

nimmt daher an, die Sicherungsabrede sei ein Vertrag sui generis. Wesentliches<br />

Element seitens des Fiduzianten ist die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung.<br />

Demgegenüber hat der Fiduziar die Rückgabepflicht, was<br />

bedeutet, dass in der Sicherungsabrede bereits auch die causa zur Rückübereignung<br />

enthalten ist. Im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe ergeben sich<br />

darüber hinaus Sorgfaltspflichten, <strong>und</strong> zwar an der «eigenen» Sache!<br />

Wie der Sicherungsnehmer mit der Sache umzugehen hat <strong>und</strong> welche<br />

Rechte ihm daran zustehen, wird durch das Gesetz nicht geregelt <strong>und</strong> steht damit<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zur Disposition der Parteien. Wurde ein strittiger Punkt<br />

nicht geregelt, stellt sich die Frage nach einer analogen Anwendung der<br />

Pfandrechtsvorschriften auf die <strong>Sicherungsübereignung</strong>. Meines Erachtensist<br />

dies nur bedingt hilfreich, in anderen Fällen gar unpassend (etwa das Weiterverpfändungsverbot<br />

in Art. 887 ZGB, dazu unten S. 123 ff.). Eine wichtige Bestimmung,<br />

die analog auch auf die <strong>Sicherungsübereignung</strong> anwendbar sein<br />

muss, ist das Verbot des Verfallsvertrages (Art. 894 ZGB; sog. lex commissoria).<br />

Bei der <strong>Sicherungsübereignung</strong> geht es dabei natürlich nicht um die Abrede,<br />

dass dem Sicherungsnehmer bei Nichtbefriedigung das Eigentum «verfallen»<br />

soll, denn durch die fiduziarische Rechtsübertragung ist er ja bereits<br />

Eigentümer geworden. Vielmehr geht es darum, dass der Fiduziar dem Fiduzianten<br />

den Wert, um den das Sicherungsgut seine Forderung übersteigt, herauszugeben<br />

hat 158 . Entweder vereinbaren die Parteien, dass die Verwertung<br />

des Sicherungsguts durch Verkauf zu geschehen hat (sog. Verkaufsabrede),<br />

oder sie verabreden, um welchen Preis der Fiduziar die Sache definitiv behalten<br />

kann; wichtig ist jedoch, dass ein allfälliger Mehrwert herauszugeben ist.<br />

Dies entspricht dem Gr<strong>und</strong>gedanken, dass ein Gläubiger durch die Verwertung<br />

einer Sicherheit nicht mehr erhalten soll, als wenn die gesicherte Forderung<br />

getilgt worden wäre <strong>und</strong> er das Pfand bzw. die sicherungsübereignete Sache<br />

hätte zurückgeben müssen. Daneben soll die lex commissoria aber auch<br />

den Schuldner davor bewahren, nur um des Kredites willen für ihn ungünstige<br />

Klauseln in Kauf zu nehmen 159 .<br />

Durch die <strong>Sicherungsübereignung</strong> wird nach ganz herrschender Auffassung<br />

eine nicht akzessorische, d.h. nicht von der Existenz der zu sichernden<br />

>« Vgl. dazu ZK-OFTINGER/BÄR. op.cit. (Fn. 123). Art. 894. Rn. 20 ff. (insb. Rn. 22).<br />

159 ZK-OFTINGER/BÄR. op.cit. (Fn. 123). Art. 894. Rn. 4. Diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten-dies sei nur am<br />

Rande vermerkt - in gleicher Weise auch für die Sicherungszession.

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