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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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124 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

wodurch dessen Rechte kraft Legalzession auf ihn übergehen (Art. 110<br />

Ziff. 1 OR) 245 .<br />

Handelt der Weiterverpfänder dagegen ohne die erforderliche Zustimmung,<br />

fehlt ihm die zur Begründung eines beschränkten dinglichen Rechts nötige<br />

Verfügungsmacht. Es kann somit gr<strong>und</strong>sätzlich kein weiteres Pfandrecht<br />

an der bereits verpfändeten Sache begründen werden, es sei denn, der Vertragspartner<br />

des Weiterverpfänders sei gutgläubig <strong>und</strong> erwerbe daher das<br />

Pfandrecht gestützt auf Art. 884 Abs. 2 i.V.m. Art. 933 ZGB.<br />

In bezug auf die an der Sache bereits bestehenden Rechte ändert sich natürlich<br />

nichts, <strong>und</strong> zwar unabhängig davon, ob die Weiterverpfändung mit oder<br />

ohne Zustimmung des Erstverpfänders erfolgt ist: Letzterer bleibt Eigentümer,<br />

der Weiterverpfänder behält sein Pfandrecht 246 . Nach Art. 893 Abs. 2<br />

ZGB bestimmt sich der Rang der Pfandrechte nach dem Zeitpunkt ihrer Errichtung,<br />

d.h. das ältere geht dem jüngeren Pfandrecht vor (Alterspriorität) 247 .<br />

Die Anwendung dieses Prinzips auf die Weiterverpfändung ist jedoch nicht<br />

sachgerecht. Art. 893 Abs. 2 ZGB ist nicht zwingendes Recht 248 , so dass in der<br />

Weiterverpfändung konkludent der Verzicht des Weiterverpfänders auf den<br />

Vorrang seines Pfandrechts zu erblicken ist 249 . Resultiert aus der Verwertung<br />

des vorrangigen Pfandrechts ein Überschuss, tritt dieser als Surrogat an die<br />

Stelle des Pfandes.<br />

b) Besondere Bestimmungen im Bankbereich<br />

Im Bereich der Banken bestehen im Interesse des K<strong>und</strong>enschutzes besondere<br />

Vorschriften betreffend Weiterverpfändung 25 ":<br />

Art. 17BaG 25 '<br />

1 Eine Bank, welche das Recht zur Weiterverpfändung eines Faustpfandes oder zu<br />

dessen Hingabe in Report beanspruchen will, hat sich die Ermächtigung dazu in einer<br />

besonderen Urk<strong>und</strong>e vom Verpfänder geben zu lassen.<br />

2 Die Bank darf das Faustpfand für keinen höhern Betrag weiter verpfänden oder<br />

in Report geben, als sie selbst von ihrem Pfandschuldner zu fordern berechtigt ist.<br />

* Eis bleibt die Frage, ob ihm nunmehr ein «Pfandrecht an der eigenen Sache» (analog zum Eigentümerschuldbrief)<br />

zusteht, denn als ein der Forderung anhaftendes Nebenrecht müsste<br />

auch das Pfandrecht übergehen (Art. 170 Abs. 1 OR). BK-ZOBI. (op.cit. [Fn. 25], Art. 884.<br />

Rn. 968) nimmt dazu sachenrechtliche Konsolidation an.<br />

' 4 " BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Art. 887. Rn. 28.<br />

:r Vgl. ZK-OFTINGER/BÄR. op.cit. (Fn. 123). Art. 893. Rn. 11 ff.<br />

:4V ZK-OKTINGER/BAR. op.cit. (Fn. 123). Art. 893. Rn. 24.<br />

:4 " So wohl auch BK-ZOBI . op.cit. (Fn. 25). Art. 887. Rn. 28.<br />

" Vgl. dazu BEAT KI UM R. in: BODMER/KI EINER/LUTZ, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz.<br />

Zürich 1976. Art. 17. Rn. 2 ff.<br />

' ! B<strong>und</strong>esgesetz über die Banken <strong>und</strong> Sparkassen vom 8.11.1934 (SR 952.0).

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