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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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100 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

rung wie die <strong>Sicherungsübereignung</strong> durch Besitzeskonstitut <strong>und</strong> verstösst daher<br />

gegen Art. 717 Abs. 1 ZGB 132 .<br />

3. Neuere Anwendungsformen <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>ene Probleme<br />

a) Verarbeitungsklauseln<br />

Wird die unter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> verkaufte Sache durch den Käufer verarbeitet<br />

oder umgebildet, verbleibt das Eigentum an der neuen Sache nach<br />

Art. 726 Abs. 1 ZGB beim Vorbehaltsverkäufer, es sei denn, dass die Arbeit<br />

kostbarer war als die verarbeitete Sache selbst.<br />

Das Risiko des Untergangs des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s durch Verarbeitung<br />

versucht man in der Praxis abzusichern, indem durch eine sog. Verarbeitungskausel<br />

bestimmt wird, dass der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> an der neuen Sache fortbestehen<br />

soll. Ob eine solche Klausel zulässig ist, hängt davon ab, ob man<br />

Art. 726 Abs. 1 ZGB für abdingbar hält oder nicht 1 ". Dabei ist vom Gr<strong>und</strong>gedanken<br />

des Gesetzgebers auszugehen, mit der Zuweisung des Verfügungsrechts<br />

an den neuen Eigentümer, sei es der Verarbeiter oder der Stoffeigentümer,<br />

die Voraussetzung zu schaffen, dessen Vermögen unter seinen Gläubigern<br />

neu zu verteilen. Klauseln, mit denen schon zum vornherein diese Neuverteilung<br />

ausgeschlossen wird, sind daher nicht geeignet, den <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />

auch an der spezifizierten Sache in jedem Fall fortbestehen zu lassen 134 .<br />

b) Zessionsklauseln<br />

Auch Zessionsklauseln gehören in die Kategorie der «vertikalen» Erweiterungen.<br />

Dabei lässt sich der Lieferant (Vorbehaltsverkäufer) von seinem Abnehmer<br />

die Forderungen, die bei letzterem aus den Weiterverkäufen der vorbehaltsbelasteten<br />

Waren entstehen, vorausabtreten 135 . Gegen diese Sicherungsart<br />

bestehen keine Bedenken, sofern die Voraussetzungen für die<br />

Wirksamkeit einer Sicherungszession erfüllt sind 136 .<br />

,i; Vgl. zum Ganzen STAUDINGER/WIEGAND. op.cit. (Fn. 37). Anh. zu §§929-931. Rn. 12 ff.<br />

m.w.Nw. zur umfangreichen Diskussion im deutschen Recht, wo diese Konzeption trotz mancher<br />

Bedenken für zulassig erachtet wird.<br />

'•" Nach ZOBI ist die Zulässigkeit von Verarbeitungsklauseln zu verneinen, weil es sich bei der verarbeiteten<br />

Sache um eine neue Sache handle <strong>und</strong> dingliche Surrogation nur in den vom Gesetz<br />

genannten Fallen erfolge: um an der neuen Sache einen neuen <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> zu begründen,<br />

fehle es hingegen am erforderlichen Erwerbstitel (Kaufvertrag). ZK-ZOBL. op.cit.<br />

(Fn. 35). Art. 726, Rn. 47 ff. (Rn. 58): ablehnend für die Schweiz auch ERICH BÜRGI. Theorie<br />

<strong>und</strong> Praxis des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s, in: WIEGAND (Hrsg.). Probleme der Kreditsicherung. Berner<br />

Tage für die juristische Praxis (BTJP). Bern 19X1. 111 ff. (119 ff.): Zur Kontroverse in<br />

Deutsehland vgl. STAUDINGER/WIEGAND, op.cit. (Fn. 37). § 950. Rn. 18-30;<br />

,!4 STAUDINGER/WIEGAND, op.cit. (Fn. 37). § 950. Rn. 30.<br />

'•" Vgl. LIVER. op.cit. (Fn. 35). 338: vgl. auch STAUDINGER/WIEGAND. op.cit. (Fn. 37) Anh. zu<br />

§§ 929-931. Rn. 15 ff.<br />

1 '" Dazu in diesem Band WAI TER (S. 5(1 ff.) <strong>und</strong> Koziot. (S. 24 ff).

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