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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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126 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

dem in Art. 887 ZGB geregelten Fall - keinerlei Bedeutung. Die Zustimmung<br />

könnte sich also nur darauf beziehen, dass der Sicherungsgeber durch seine<br />

Zustimmung sein Einverständnis zu einer Modifikation der Treuhandabrede<br />

(pactum fiduciae) gibt. Dass eine solche Veränderung der fiduziarischen Abrede<br />

der Zustimmung des Fiduzianten bedarf, ist eine obligationenrechtliche<br />

Selbstverständlichkeit <strong>und</strong> erfordert keine gesetzliche Regelung. Eine analoge<br />

Anwendung von Art. 887 ist deshalb schuldrechtlich betrachtet überflüssig<br />

<strong>und</strong> sachenrechtlich gegenstandslos. Im Gr<strong>und</strong>e wird die an sich schon sachenrechtlich<br />

überflüssige Vorschrift des Art. 887 ZGB, der - wie beschrieben -<br />

keine materielle Funktion zukommt, auf eine Rechtsfigur analog angewandt,<br />

wo sie noch weniger Sinn macht.<br />

Fraglich kann deshalb allein sein, ob die Sonderbestimmung des Bankengesetzes<br />

auf derartige Geschäfte Anwendung finden soll. Juristisch-dogmatische<br />

Gründe dafür gibt es nicht. Geht man indessen vom rechtspolitischen<br />

Zweck dieser Sondervorschrift aus. die den Bankk<strong>und</strong>en vor einer Risikoerweiterung<br />

durch Einfügen einer Formvorschrift schützen will, so macht es<br />

im Hinblick auf den Schutzzweck natürlich keinen Unterschied, ob er der<br />

Erweiterung seiner Haftung bei einem Pfandrecht oder bei einer <strong>Sicherungsübereignung</strong><br />

zustimmt. Infolgedessen wird beim heutigen Verständnis des<br />

Konsumentenschutzes wohl davon auszugehen sein, dass Art. 17 BaG <strong>und</strong><br />

die entsprechenden Verordnungsbestimmungen auch dann Anwendung finden,<br />

wenn die Bank für sich das Recht beanspruchen möchte, die ihr sicherungsübereigneten<br />

Gegenstände zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten<br />

weiter zu verpfänden.<br />

Klarstellend ist indessen hinzuzufügen, dass dies alles selbstverständlich<br />

dann keine Rolle spielt, wenn die Bank als Pfandgläubigerin die gesicherte<br />

Forderung auf einen neuen Gläubiger überträgt. Hier geht - wie oben dargelegt<br />

- das Sicherungsrecht mit der Forderung über, so dass sich auch an der<br />

Belastung des Pfandgegenstandes nichts ändert <strong>und</strong> dem Verpfänder keine<br />

zusätzlichen Risiken auferlegt werden. Das gleiche muss selbstverständlich<br />

auch dann gelten, wenn die Bank Forderungen auf einen neuen Gläubiger<br />

überträgt, zu deren Sicherung Gegenstände zur Sicherheit übertragen worden<br />

sind. Derartige fiduziarische Sicherheiten (Forderungen, Schuldbriefe<br />

oder aber auch bewegliche Sachen) gehen zwar nicht nach Art. 170 OR mit<br />

der Forderung über, werden aber in der Praxis in einem gesonderten Rechtsakt<br />

auf den neuen Gläubiger übertragen. Da das Resultat eines solchen Vorgangs<br />

völlig identisch ist mit demjenigen, der sich hei der Zession der Forderung<br />

mit dem gesetzlichen Übergang des Pfandrechts ergibt, kann auf diesen<br />

Fall weder Art. 887 ZGB noch Art. 17 BaG angewendet werden.

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