Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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126 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />
dem in Art. 887 ZGB geregelten Fall - keinerlei Bedeutung. Die Zustimmung<br />
könnte sich also nur darauf beziehen, dass der Sicherungsgeber durch seine<br />
Zustimmung sein Einverständnis zu einer Modifikation der Treuhandabrede<br />
(pactum fiduciae) gibt. Dass eine solche Veränderung der fiduziarischen Abrede<br />
der Zustimmung des Fiduzianten bedarf, ist eine obligationenrechtliche<br />
Selbstverständlichkeit <strong>und</strong> erfordert keine gesetzliche Regelung. Eine analoge<br />
Anwendung von Art. 887 ist deshalb schuldrechtlich betrachtet überflüssig<br />
<strong>und</strong> sachenrechtlich gegenstandslos. Im Gr<strong>und</strong>e wird die an sich schon sachenrechtlich<br />
überflüssige Vorschrift des Art. 887 ZGB, der - wie beschrieben -<br />
keine materielle Funktion zukommt, auf eine Rechtsfigur analog angewandt,<br />
wo sie noch weniger Sinn macht.<br />
Fraglich kann deshalb allein sein, ob die Sonderbestimmung des Bankengesetzes<br />
auf derartige Geschäfte Anwendung finden soll. Juristisch-dogmatische<br />
Gründe dafür gibt es nicht. Geht man indessen vom rechtspolitischen<br />
Zweck dieser Sondervorschrift aus. die den Bankk<strong>und</strong>en vor einer Risikoerweiterung<br />
durch Einfügen einer Formvorschrift schützen will, so macht es<br />
im Hinblick auf den Schutzzweck natürlich keinen Unterschied, ob er der<br />
Erweiterung seiner Haftung bei einem Pfandrecht oder bei einer <strong>Sicherungsübereignung</strong><br />
zustimmt. Infolgedessen wird beim heutigen Verständnis des<br />
Konsumentenschutzes wohl davon auszugehen sein, dass Art. 17 BaG <strong>und</strong><br />
die entsprechenden Verordnungsbestimmungen auch dann Anwendung finden,<br />
wenn die Bank für sich das Recht beanspruchen möchte, die ihr sicherungsübereigneten<br />
Gegenstände zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten<br />
weiter zu verpfänden.<br />
Klarstellend ist indessen hinzuzufügen, dass dies alles selbstverständlich<br />
dann keine Rolle spielt, wenn die Bank als Pfandgläubigerin die gesicherte<br />
Forderung auf einen neuen Gläubiger überträgt. Hier geht - wie oben dargelegt<br />
- das Sicherungsrecht mit der Forderung über, so dass sich auch an der<br />
Belastung des Pfandgegenstandes nichts ändert <strong>und</strong> dem Verpfänder keine<br />
zusätzlichen Risiken auferlegt werden. Das gleiche muss selbstverständlich<br />
auch dann gelten, wenn die Bank Forderungen auf einen neuen Gläubiger<br />
überträgt, zu deren Sicherung Gegenstände zur Sicherheit übertragen worden<br />
sind. Derartige fiduziarische Sicherheiten (Forderungen, Schuldbriefe<br />
oder aber auch bewegliche Sachen) gehen zwar nicht nach Art. 170 OR mit<br />
der Forderung über, werden aber in der Praxis in einem gesonderten Rechtsakt<br />
auf den neuen Gläubiger übertragen. Da das Resultat eines solchen Vorgangs<br />
völlig identisch ist mit demjenigen, der sich hei der Zession der Forderung<br />
mit dem gesetzlichen Übergang des Pfandrechts ergibt, kann auf diesen<br />
Fall weder Art. 887 ZGB noch Art. 17 BaG angewendet werden.