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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 123<br />

den Konstellation bei der Bank bestehen zur Sicherung des bei ihr verbleibenden<br />

Forderungskreises 240 .<br />

3. Weiterverpfändung (Art. 887 ZGB)<br />

Weiterverpfändung liegt vor, wenn der Pfandgläubiger den Pfandgegenstand<br />

verwendet, um damit eine gegen ihn gerichtete Forderung eines Dritten<br />

pfandrechtlich sicherzustellen. Die Weiterverpfändung setzt voraus, dass der<br />

Weiterverpfänder in eigenem Namen <strong>und</strong> auf eigene Rechnung handelt; andernfalls<br />

liegt Stellvertretung vor. So gesehen ist die Verpfändung durch den<br />

Pfandgläubiger nichts anderes als ein Anwendungsfall des Drittpfandrechts<br />

241 , denn Eigentümer des Pfandobjekts ist <strong>und</strong> bleibt der Erstverpfänder.<br />

a) Allgemeine Anwendung<br />

Nach Art. 887 ZGB kann die Pfandsache nur mit Zustimmung des Erstverpfänders<br />

weiterverpfändet werden. Diese Bestimmung ist nach allgemeiner<br />

Auffassung rein deklaratorischer Natur, da es eine Selbstverständlichkeit ist.<br />

dass niemand über fremdes Recht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers<br />

verfügen kann 242 . Infolgedessen verändert diese Bestimmung die sachenrechtliche<br />

Lage nicht. In schuldrechtlicher Hinsicht wird gelegentlich angenommen,<br />

dass durch die erteilte Zustimmung ein weiteres Rechtsverhältnis<br />

begründet werde, das als Leihe qualifiziert wird 243 . Meines Erachtens ist eine<br />

solche Annahme eher gekünstelt <strong>und</strong> entspricht nicht den Vorstellungen der<br />

Parteien. Vielmehr handelt es sich wohl nur um eine Modifikation der zwischen<br />

dem Verpfänder <strong>und</strong> dem Pfandgläubiger bestehenden Rechtsbeziehung,<br />

die oben bereits beschrieben <strong>und</strong> als gesetzliches Schuldverhältnis<br />

qualifiziert wurde. Mit seiner Zustimmung befreit der Verpfänder den Pfandgläubiger<br />

von der dem Pfandrechtsverhältnis immanenten Verwahrungspflicht<br />

nach Massgabe der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung. Der<br />

Erstverpfänder erlangt, sofern er Eigentümer des Pfandobjektes ist, die Stellung<br />

eines Drittpfandeigentümers. In dieser Eigenschaft steht ihm insbesondere<br />

das sog. ins offerendi zu. d.h. er kann die für eine fremde Schuld 244 verpfändete<br />

Sache durch Befriedigung des zweiten Pfandgläubigers einlösen.<br />

:4 ,:<br />

° So BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Art. 884. Rn. 285 unter Bezugnahme auf STAUDINGER/WIEGAND .<br />

§ 1250, Rn. 6.<br />

241<br />

BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Art. 887. Rn. 4. Vgl. dazu auch Fall 4 hinten im Anhang.<br />

- 4: So z.B. ZK-OFTINGER/BÄR. op.cit. (Fn. 123). Art. 887. Rn. 2. BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Art. 887.<br />

Rn. 11.<br />

3<br />

« BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Art. 887. Rn. 27 m.w.Nw.<br />

:44<br />

Sc. der Forderung des zweiten Pfandgläubigers gegen den Weiterverpfänder.

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