Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 123<br />
den Konstellation bei der Bank bestehen zur Sicherung des bei ihr verbleibenden<br />
Forderungskreises 240 .<br />
3. Weiterverpfändung (Art. 887 ZGB)<br />
Weiterverpfändung liegt vor, wenn der Pfandgläubiger den Pfandgegenstand<br />
verwendet, um damit eine gegen ihn gerichtete Forderung eines Dritten<br />
pfandrechtlich sicherzustellen. Die Weiterverpfändung setzt voraus, dass der<br />
Weiterverpfänder in eigenem Namen <strong>und</strong> auf eigene Rechnung handelt; andernfalls<br />
liegt Stellvertretung vor. So gesehen ist die Verpfändung durch den<br />
Pfandgläubiger nichts anderes als ein Anwendungsfall des Drittpfandrechts<br />
241 , denn Eigentümer des Pfandobjekts ist <strong>und</strong> bleibt der Erstverpfänder.<br />
a) Allgemeine Anwendung<br />
Nach Art. 887 ZGB kann die Pfandsache nur mit Zustimmung des Erstverpfänders<br />
weiterverpfändet werden. Diese Bestimmung ist nach allgemeiner<br />
Auffassung rein deklaratorischer Natur, da es eine Selbstverständlichkeit ist.<br />
dass niemand über fremdes Recht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers<br />
verfügen kann 242 . Infolgedessen verändert diese Bestimmung die sachenrechtliche<br />
Lage nicht. In schuldrechtlicher Hinsicht wird gelegentlich angenommen,<br />
dass durch die erteilte Zustimmung ein weiteres Rechtsverhältnis<br />
begründet werde, das als Leihe qualifiziert wird 243 . Meines Erachtens ist eine<br />
solche Annahme eher gekünstelt <strong>und</strong> entspricht nicht den Vorstellungen der<br />
Parteien. Vielmehr handelt es sich wohl nur um eine Modifikation der zwischen<br />
dem Verpfänder <strong>und</strong> dem Pfandgläubiger bestehenden Rechtsbeziehung,<br />
die oben bereits beschrieben <strong>und</strong> als gesetzliches Schuldverhältnis<br />
qualifiziert wurde. Mit seiner Zustimmung befreit der Verpfänder den Pfandgläubiger<br />
von der dem Pfandrechtsverhältnis immanenten Verwahrungspflicht<br />
nach Massgabe der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung. Der<br />
Erstverpfänder erlangt, sofern er Eigentümer des Pfandobjektes ist, die Stellung<br />
eines Drittpfandeigentümers. In dieser Eigenschaft steht ihm insbesondere<br />
das sog. ins offerendi zu. d.h. er kann die für eine fremde Schuld 244 verpfändete<br />
Sache durch Befriedigung des zweiten Pfandgläubigers einlösen.<br />
:4 ,:<br />
° So BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Art. 884. Rn. 285 unter Bezugnahme auf STAUDINGER/WIEGAND .<br />
§ 1250, Rn. 6.<br />
241<br />
BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Art. 887. Rn. 4. Vgl. dazu auch Fall 4 hinten im Anhang.<br />
- 4: So z.B. ZK-OFTINGER/BÄR. op.cit. (Fn. 123). Art. 887. Rn. 2. BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Art. 887.<br />
Rn. 11.<br />
3<br />
« BK-ZOBL. op.cit. (Fn. 25). Art. 887. Rn. 27 m.w.Nw.<br />
:44<br />
Sc. der Forderung des zweiten Pfandgläubigers gegen den Weiterverpfänder.