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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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122 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

Konsequenzen, die sich für das Pfand daraus ergeben. Von besonderer Bedeutung<br />

ist diese Frage bei Sachverpfändungen; denn hier ist zu entscheiden, wie<br />

die sachenrechtlichen Verhältnisse am Pfandgegenstand sich nach der Abtretung<br />

gestalten. Man wird davon ausgehen müssen, dass der Besitz am Pfandgegenstand<br />

kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgläubiger übergeht. Diese im<br />

BGB in § 1251 ausdrücklich vorgesehene Rechtsfolge wird in Literatur <strong>und</strong><br />

Rechtsprechung einhellig als selbstverständlich angenommen. Daraus ergibt<br />

sich zugleich auch das Recht des neuen Pfandgläubigers, vom bisherigen die<br />

Herausgabe des Pfandes zu verlangen. Dabei kann der neue Pfandgläubiger<br />

aber nur die Einräumung derjenigen Besitzform verlangen, die der bisherige<br />

Pfandgläubiger an der Pfandsache hatte, also etwa nur Einräumung von Mitbesitz,<br />

wenn dies zwischen dem Verpfänder <strong>und</strong> dem Pfandgläubiger vereinbart<br />

war 238 . Erfolgt nur eine teilweise Abtretung der Pfandforderung, so wird<br />

auch das Pfandrecht geteilt. Es entsteht ein gleichrangiges Pfandrecht der beiden<br />

Gläubiger an der Sache, an der sie auch dementsprechend Mitbesitz haben.<br />

Die gleiche Rechtsfolge soll auch dann eintreten, wenn ein Pfandrecht für<br />

mehrere bestimmte Forderungen eines Pfandgläubigers begründet <strong>und</strong> eine<br />

dieser Forderungen abgetreten wird; auch hier teilt sich das Pfandrecht <strong>und</strong> es<br />

entsteht für jede Teilforderung ein Pfandrecht im gleichen Range 239 .<br />

2. Übertragung des Pfandrechts bei mehreren Forderungen<br />

Wird dagegen durch eine der oben geschilderten Pfandklauseln eine Vielzahl<br />

von Forderungen, ein sogenannter Forderungskreis, sichergestellt <strong>und</strong> nunmehr<br />

eine einzelne Forderung daraus abgetreten, kommt eine Teilung des<br />

Pfandrechts aus sachlichen Gründen nicht in Betracht. Vielmehr sind zwei<br />

Möglichkeiten denkbar: Durch ausdrückliche Erklärung oder durch Umstände,<br />

die auf einen solchen Willen schliessen lassen, kann angenommen werden,<br />

dass mit der abgetretenen Forderung das Pfandrecht übergehen soll. Dies<br />

führt freilich für die Bank zu der nachteiligen Folge, dass der bei ihr verbleibende<br />

Forderungskreis nicht mehr gesichert ist. Infolgedessen wird bei Fehlen<br />

einer ausdrücklichen Vereinbarung in aller Regel angenommen, dass die abgetretene<br />

Einzelforderung aus dem Kreis der gesicherten Rechte ausscheidet<br />

<strong>und</strong> ungesichert auf den neuen Gläubiger übergeht. In der Sache bedeutet dies<br />

einen Ausschluss der Rechtswirkung von Art. 170 OR. wogegen keine dogmatischen<br />

Bedenken bestehen. Während aber im Normalfall des Ausschlusses<br />

des Übergangs des Pfandrechts dieses erlischt, bleibt es in der hier vorliegen-<br />

w Zu all dem ausführlich BK-ZOBI . op.cit (Fn. 25). Art. 884. Rn. 279 ff; zum deutschen Recht<br />

eingehend STAUCHNGER/WIEGAND. op.cit. (Fn. 27). § 1250. Rn. I ff. <strong>und</strong> 1251, Rn. 1 ff.)<br />

'" BK-ZOBI . op.cit. (Fn. 25). Art. 884. Rn. 285 unter Bezugnahme auf die deutsche Kommentarliteratur.

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