Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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122 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />
Konsequenzen, die sich für das Pfand daraus ergeben. Von besonderer Bedeutung<br />
ist diese Frage bei Sachverpfändungen; denn hier ist zu entscheiden, wie<br />
die sachenrechtlichen Verhältnisse am Pfandgegenstand sich nach der Abtretung<br />
gestalten. Man wird davon ausgehen müssen, dass der Besitz am Pfandgegenstand<br />
kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgläubiger übergeht. Diese im<br />
BGB in § 1251 ausdrücklich vorgesehene Rechtsfolge wird in Literatur <strong>und</strong><br />
Rechtsprechung einhellig als selbstverständlich angenommen. Daraus ergibt<br />
sich zugleich auch das Recht des neuen Pfandgläubigers, vom bisherigen die<br />
Herausgabe des Pfandes zu verlangen. Dabei kann der neue Pfandgläubiger<br />
aber nur die Einräumung derjenigen Besitzform verlangen, die der bisherige<br />
Pfandgläubiger an der Pfandsache hatte, also etwa nur Einräumung von Mitbesitz,<br />
wenn dies zwischen dem Verpfänder <strong>und</strong> dem Pfandgläubiger vereinbart<br />
war 238 . Erfolgt nur eine teilweise Abtretung der Pfandforderung, so wird<br />
auch das Pfandrecht geteilt. Es entsteht ein gleichrangiges Pfandrecht der beiden<br />
Gläubiger an der Sache, an der sie auch dementsprechend Mitbesitz haben.<br />
Die gleiche Rechtsfolge soll auch dann eintreten, wenn ein Pfandrecht für<br />
mehrere bestimmte Forderungen eines Pfandgläubigers begründet <strong>und</strong> eine<br />
dieser Forderungen abgetreten wird; auch hier teilt sich das Pfandrecht <strong>und</strong> es<br />
entsteht für jede Teilforderung ein Pfandrecht im gleichen Range 239 .<br />
2. Übertragung des Pfandrechts bei mehreren Forderungen<br />
Wird dagegen durch eine der oben geschilderten Pfandklauseln eine Vielzahl<br />
von Forderungen, ein sogenannter Forderungskreis, sichergestellt <strong>und</strong> nunmehr<br />
eine einzelne Forderung daraus abgetreten, kommt eine Teilung des<br />
Pfandrechts aus sachlichen Gründen nicht in Betracht. Vielmehr sind zwei<br />
Möglichkeiten denkbar: Durch ausdrückliche Erklärung oder durch Umstände,<br />
die auf einen solchen Willen schliessen lassen, kann angenommen werden,<br />
dass mit der abgetretenen Forderung das Pfandrecht übergehen soll. Dies<br />
führt freilich für die Bank zu der nachteiligen Folge, dass der bei ihr verbleibende<br />
Forderungskreis nicht mehr gesichert ist. Infolgedessen wird bei Fehlen<br />
einer ausdrücklichen Vereinbarung in aller Regel angenommen, dass die abgetretene<br />
Einzelforderung aus dem Kreis der gesicherten Rechte ausscheidet<br />
<strong>und</strong> ungesichert auf den neuen Gläubiger übergeht. In der Sache bedeutet dies<br />
einen Ausschluss der Rechtswirkung von Art. 170 OR. wogegen keine dogmatischen<br />
Bedenken bestehen. Während aber im Normalfall des Ausschlusses<br />
des Übergangs des Pfandrechts dieses erlischt, bleibt es in der hier vorliegen-<br />
w Zu all dem ausführlich BK-ZOBI . op.cit (Fn. 25). Art. 884. Rn. 279 ff; zum deutschen Recht<br />
eingehend STAUCHNGER/WIEGAND. op.cit. (Fn. 27). § 1250. Rn. I ff. <strong>und</strong> 1251, Rn. 1 ff.)<br />
'" BK-ZOBI . op.cit. (Fn. 25). Art. 884. Rn. 285 unter Bezugnahme auf die deutsche Kommentarliteratur.