Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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106 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />
Forderung abhängige Sicherheit begründet 1 " 0 . Daher ist an sich eine beliebige<br />
Umschreibung der Sicherungsforderung bzw. des zu sichernden Forderungskreises<br />
zulässig. Anders verhält es sich mit der Frage, ob <strong>und</strong> inwieweit das<br />
Sicherungsgut bestimmt sein muss. Hier ist nicht das Akzessorietätsprinzip,<br />
sondern das das gesamte Sachenrecht beherrschende Spezialitätsprinzip<br />
massgebend. Nach dem Spezialitätsprinzip können dingliche Rechte nur an<br />
bestimmten, individualisierten Sachen begründet werden; ein Rechtsübergang<br />
findet somit nur statt, wenn die Sache im Zeitpunkt der Verfügung bestimmt<br />
<strong>und</strong> individualisiert ist 161 . Erfolgt die <strong>Sicherungsübereignung</strong> durch Tradition<br />
(d.h. Übergabe «von Hand zu Hand»), ergeben sich insofern keine weiteren<br />
Probleme, weil durch die Übergabe automatisch eine Individualisierung<br />
erfolgt. Problematischer sind dagegen Sicherungsabreden, durch die dem Fiduziar,<br />
d.h. der Bank, sämtliche gegenwärtig oder künftig bei ihr liegenden<br />
Vermögenswerte sicherheitshalber übereignet werden. Wie bei der Sicherungszession<br />
nach der Bestimmtheit der durch Vorauszession abgetretenen Forderungen<br />
gefragt wird, stellt sich bei solchen Sicherungsabreden die Frage nach<br />
der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Sicherungsgegenstände. Da die<br />
gleiche Problematik auch beim <strong>Fahrnispfand</strong> existiert, wird dazu auf die dortigen<br />
Ausführungen verwiesen (vgl. unten S. 110 f.). Immerhin braucht für die<br />
Schweiz wegen Art. 717 Abs. 1 ZGB nicht weiter verfolgt zu werden, ob <strong>und</strong><br />
inwieweit besitzlose <strong>Sicherungsübereignung</strong>en mit dem Bestimmtheitsgr<strong>und</strong>satz<br />
zu vereinbaren sind lw .<br />
2. Die Verfügung<br />
Die Verfügung erfolgt aufgr<strong>und</strong> des sog. Verfügungsgeschäfts, das nach herrschender<br />
Meinung als ein vom Verpflichtungsgeschäft zu unterscheidendes<br />
Rechtsgeschäft verstanden wird 10 '. Erforderlich ist die Einigung der Parteien<br />
bezüglich der Besitzverschaffung <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen Eigentumsübertragung,<br />
d.h. es liegt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, ein Vertrag vor 154 .<br />
Die einseitige Betrachtung der Verfügung aus der Sicht des Verfügenden darf<br />
nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese der (meist stillschweigend erfolgenden)<br />
Annahme durch den Erwerber bedarf (Erwerbswille) 165 .<br />
'"• Vgl. zur Akzessorietätsproblematik STAUDINGER/WIEGAND, op.cit. (Fn. T7) Anh zu §§929-<br />
931. Rn. 4. 1X7 ff.<br />
"•' TVOR/SOIM DER/SCHMID. op.cit. (Fn. 21). 595.<br />
s; Anders in Deutschland, wo besitzlose .<strong>Sicherungsübereignung</strong>en zugelassen <strong>und</strong> weit verbreitet<br />
sind. Zur dortigen Rechtslage in bezug auf das Erfordernis der Bestimmtheit der Sicherungsgegenstande<br />
STAUDTNGERAVIEGAND. op.cit. (Fn. 37). Anh. zu §§ 929-931. Rn. 95 ff.<br />
'' Zum Unterschied zwischen Verpflichtungs- <strong>und</strong> Verfügungsgeschäft vgl. BUCHER. OR AT.<br />
op.cit. (Fn. 611.42 ff.<br />
,M Ein Überblick zu den verschiedenen Auffassungen bezüglich der Rechtsnatur der Tradition findet<br />
sich bei BK-ZOBI . op.cit. (Fn. 25). Art. 884. Rn. 643 ff. Zur Lehre vom «dinglichen Vertrag»<br />
vgl. LIVTR. op.cit. (Fn. 35). 318 ff. m.w.Nw.<br />
'"* BITIIFR. OR AT. op.cit. (Fn. 61). 43.