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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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106 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

Forderung abhängige Sicherheit begründet 1 " 0 . Daher ist an sich eine beliebige<br />

Umschreibung der Sicherungsforderung bzw. des zu sichernden Forderungskreises<br />

zulässig. Anders verhält es sich mit der Frage, ob <strong>und</strong> inwieweit das<br />

Sicherungsgut bestimmt sein muss. Hier ist nicht das Akzessorietätsprinzip,<br />

sondern das das gesamte Sachenrecht beherrschende Spezialitätsprinzip<br />

massgebend. Nach dem Spezialitätsprinzip können dingliche Rechte nur an<br />

bestimmten, individualisierten Sachen begründet werden; ein Rechtsübergang<br />

findet somit nur statt, wenn die Sache im Zeitpunkt der Verfügung bestimmt<br />

<strong>und</strong> individualisiert ist 161 . Erfolgt die <strong>Sicherungsübereignung</strong> durch Tradition<br />

(d.h. Übergabe «von Hand zu Hand»), ergeben sich insofern keine weiteren<br />

Probleme, weil durch die Übergabe automatisch eine Individualisierung<br />

erfolgt. Problematischer sind dagegen Sicherungsabreden, durch die dem Fiduziar,<br />

d.h. der Bank, sämtliche gegenwärtig oder künftig bei ihr liegenden<br />

Vermögenswerte sicherheitshalber übereignet werden. Wie bei der Sicherungszession<br />

nach der Bestimmtheit der durch Vorauszession abgetretenen Forderungen<br />

gefragt wird, stellt sich bei solchen Sicherungsabreden die Frage nach<br />

der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Sicherungsgegenstände. Da die<br />

gleiche Problematik auch beim <strong>Fahrnispfand</strong> existiert, wird dazu auf die dortigen<br />

Ausführungen verwiesen (vgl. unten S. 110 f.). Immerhin braucht für die<br />

Schweiz wegen Art. 717 Abs. 1 ZGB nicht weiter verfolgt zu werden, ob <strong>und</strong><br />

inwieweit besitzlose <strong>Sicherungsübereignung</strong>en mit dem Bestimmtheitsgr<strong>und</strong>satz<br />

zu vereinbaren sind lw .<br />

2. Die Verfügung<br />

Die Verfügung erfolgt aufgr<strong>und</strong> des sog. Verfügungsgeschäfts, das nach herrschender<br />

Meinung als ein vom Verpflichtungsgeschäft zu unterscheidendes<br />

Rechtsgeschäft verstanden wird 10 '. Erforderlich ist die Einigung der Parteien<br />

bezüglich der Besitzverschaffung <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen Eigentumsübertragung,<br />

d.h. es liegt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, ein Vertrag vor 154 .<br />

Die einseitige Betrachtung der Verfügung aus der Sicht des Verfügenden darf<br />

nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese der (meist stillschweigend erfolgenden)<br />

Annahme durch den Erwerber bedarf (Erwerbswille) 165 .<br />

'"• Vgl. zur Akzessorietätsproblematik STAUDINGER/WIEGAND, op.cit. (Fn. T7) Anh zu §§929-<br />

931. Rn. 4. 1X7 ff.<br />

"•' TVOR/SOIM DER/SCHMID. op.cit. (Fn. 21). 595.<br />

s; Anders in Deutschland, wo besitzlose .<strong>Sicherungsübereignung</strong>en zugelassen <strong>und</strong> weit verbreitet<br />

sind. Zur dortigen Rechtslage in bezug auf das Erfordernis der Bestimmtheit der Sicherungsgegenstande<br />

STAUDTNGERAVIEGAND. op.cit. (Fn. 37). Anh. zu §§ 929-931. Rn. 95 ff.<br />

'' Zum Unterschied zwischen Verpflichtungs- <strong>und</strong> Verfügungsgeschäft vgl. BUCHER. OR AT.<br />

op.cit. (Fn. 611.42 ff.<br />

,M Ein Überblick zu den verschiedenen Auffassungen bezüglich der Rechtsnatur der Tradition findet<br />

sich bei BK-ZOBI . op.cit. (Fn. 25). Art. 884. Rn. 643 ff. Zur Lehre vom «dinglichen Vertrag»<br />

vgl. LIVTR. op.cit. (Fn. 35). 318 ff. m.w.Nw.<br />

'"* BITIIFR. OR AT. op.cit. (Fn. 61). 43.

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