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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand

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128 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, Sichcrungsübereignung <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong><br />

Pfandrecht begründet wird 255 . Bei der besitzlosen <strong>Sicherungsübereignung</strong> ergibt<br />

sich eine wenigstens relative Wirksamkeit derselben direkt aus Art. 717<br />

Abs. 1 ZGB 256 . Der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> erlangt zwar mit der Eintragung im<br />

<strong>Eigentumsvorbehalt</strong>sregister Wirksamkeit auch gegenüber Dritten 257 , ist jedoch<br />

aus den dargelegten Gründen 2 kein taugliches Kreditsicherungsmittel.<br />

was faktisch einem Verbot gleichkommt. Trotzdem ist ein (wohl seit jeher bestehendes)<br />

<strong>und</strong> in den letzten Jahren noch aktueller gewordenes Interesse<br />

feststellbar, bewegliche Sachen für Kreditsicherungszwecke zu mobilisieren.<br />

Dass dies nur über die Zulassung besitzloser Sicherheiten erreicht werden<br />

kann, liegt auf der Hand: Der weitaus grösste Teil der zum Vermögen eines<br />

Geschäfts gehörenden beweglichen Sachen muss mittel- oder unmittelbar zur<br />

Verfolgung des Geschäftszwecks gebraucht <strong>und</strong> genutzt werden können, z.B.<br />

Warenlager. Vorräte, Maschinen, Fahrzeuge etc. Demzufolge hat sich der Gesetzgeber<br />

zu überlegen, wie die Zulassung besitzloser Kreditsicherheiten unter<br />

gleichzeitiger Berücksichtigung der durch die mangelnde Offenk<strong>und</strong>igkeit<br />

berührten Drittinteressen verwirklicht werden kann.<br />

Bevor man jedoch über Reformen des Kreditsicherungsrechts diskutieren<br />

kann, müssen nochmals die Überlegungen vor Augen geführt werden, die seinerzeit<br />

zur Entstehung des geltenden Systems geführt haben.<br />

Die gesamte um die Jahrh<strong>und</strong>ertwende geführte Diskussion drehte sich um<br />

die Schaffung umfassender Publizität; insbesondere auch die Diskussionen<br />

um das Faustpfandprinzip <strong>und</strong> die Fahrnisverschreibung sind unter diesem<br />

Blickwinkel geführt worden 25 " 1 . Dabei ging es dem Gesetzgeber vor allem darum,<br />

diejenigen Sicherungsmöglichkeiten auszuschalten, die geeignet erschienen.<br />

Dritte aufgr<strong>und</strong> des Rechtsscheins des Besitzes über die wahren Vermögensverhältnisse<br />

eines potentiellen Schuldners zu täuschen. Besonders deutlich<br />

zum Ausdruck kommt dieser Gedanke des sog. Drittschutzes in Art. 717<br />

Abs. 1 ZGB. wo es wörtlich heisst. dass der Eigentumserwerb durch Besitzeskonstitut<br />

«Dritten gegenüber unwirksam» ist, wenn damit deren Benachteili-<br />

; " Vgl. dazu BGE 43 II 15 (24) <strong>und</strong> BGE 99 II 34. Trotzdem könnte man sich auch hier auf den<br />

Standpunkt stellen, diesen Vorschriften komme lediglich Drittschutzwirkung zu, so dass gegen<br />

die relative Wirksamkeit eines besitzlosen <strong>Fahrnispfand</strong>es - analog zu Art. 717 ZGB - keine<br />

Einwände bestünden. BGE 99 II 34 (37) wäre auch bei Annahme einer Wirksamkeit inier partes<br />

nicht anders zu entscheiden gewesen. Der in der Literatur (vgl. BK-ZOBL. op.cit. [Fn. 25],<br />

Art. 8K4. Rn. 4S9 ff. m.w.Nw.) betonte Schutz des Pfandgläubigers ist jedenfalls nicht höher einzustufen<br />

als der Schutz des Sicherungsnehmers bei der Sieherungsübereignung, so dass sich<br />

auch aus dieser Überlegung die Annahme der absoluten Unwirksamkeit eines besitzlosen<br />

<strong>Fahrnispfand</strong>es nicht rechtfertigt. Zu Fragen der Wirkung der Rückgabe der Pfandsache an den<br />

Pfandgeber vgl. HROMADKA, op.cit. (Fn. 25). 122 f. <strong>und</strong> 156 f. je m.w.Nw.<br />

" , " Da/u oben S. 108 f.<br />

" Wobei er nach der oben (S. 85 f.) vertretenen Auffassung bereits vor der Eintragung relativ<br />

wirksam ist. weil dies dem Willen der Parteien entspricht <strong>und</strong> dadurch - wie bei Art. 717 ZGB<br />

- keine Drittinteressen gefährdet werden.<br />

: '~ Vgl. oben S. 85.<br />

' Vgl. da/u die ausführliche Darstellung bei HROMADKA. op.cit. (Fn. 25), 151 ff.

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