Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Fahrnispfand
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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>. <strong>Sicherungsübereignung</strong> <strong>und</strong> <strong>Fahrnispfand</strong> 99<br />
gend vorausgesetzt 127 . Seit 1994 wird das Abzahlungsrecht auch hier durch die<br />
Regeln des KKG überlagert, die kraft Art. 1 KKG auf den Darlehensvertrag<br />
anwendbar sind 128 .<br />
Dies hat zunächst zur Folge, dass in bezug auf einen <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />
der Darlehensvertrag den bereits erwähnten 129 Formvorschriften zu genügen<br />
hat. Die eigentliche Problematik besteht jedoch darin, dass wenn das Darlehen<br />
tatsächlich zur Tilgung des Kaufpreises verwendet wird, der <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />
durch Erfüllung untergeht <strong>und</strong> damit das Darlehen ungesichert ist.<br />
Deshalb wird in der Praxis durch Zusammenwirken von Verkäufer <strong>und</strong> Kreditgeber<br />
folgende Konstruktion gewählt: Im Kaufvertrag mit dem K<strong>und</strong>en behält<br />
sich der Verkäufer das Eigentum vor; die kreditgebende Bank lässt sich<br />
sodann im Auftrag des K<strong>und</strong>en gegen Bezahlung des Kaufpreises die Kaufpreisforderung<br />
samt <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> abtreten 130 . Damit entsteht funktionell<br />
betrachtet die gleiche Situation wie bei der oben behandelten Absatzfinanzierung<br />
<strong>und</strong> ist damit den gleichen Bedenken ausgesetzt.<br />
b) Erweiterter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />
Ein sog. erweiterter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> 131 liegt vor, wenn zwischen Verkäufer<br />
<strong>und</strong> Käufer vereinbart wird, dass der unter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> tradierte<br />
Kaufgegenstand nicht nur die Kaufpreisforderung, sondern beliebige weitere<br />
Forderungen (z.B. alle gegenwärtigen <strong>und</strong> zukünftigen Forderungen aus dem<br />
Geschäftsverkehr) sichern soll. Eine solche Konstruktion geht jedoch weit<br />
über den Zweck des «gewöhnlichen» <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s - nämlich der Sicherung<br />
der Kaufpreisforderung durch die Aufrechterhaltung der Erfüllung<br />
Zug um Zug - hinaus. Wenn auch strukturell gesehen keine <strong>Sicherungsübereignung</strong><br />
vorliegt, da eine Eigentumsübertragung vom Käufer <strong>und</strong> Sicherungsgeber<br />
auf den Sicherungsnehmer nie stattfindet, muss doch funktionell betrachtet<br />
eine solche angenommen werden; denn diese «horizontale» Erweiterung<br />
des <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>s führt ebenso zu einer publizitätslosen Siche-<br />
127 Dazu gr<strong>und</strong>legend BGE 122 III 160 (164 ff.). Nach Art. 226m Abs. 3 OR untersteht der Kaufvertrag<br />
nur dann nicht dem Abzahlungsrecht, wenn ein Barkauf vereinbart ist. die Barzahlung<br />
anlässlich des Verlragsschlusses ohne Zuschlag bezahlt wird <strong>und</strong> beim Darleiher die gesetzliche<br />
Mindestanzahlung geleistet wurde (ein Fünftel des Barkaufpreises: Art. 226